Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0517/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7665 A/1969

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0517/69

Entscheidungsdatum

21.10.1969

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Rechtssatz

Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000517.X01

Im RIS seit

15.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1969000517_19691021X01

Rechtssatz für 0517/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7665 A/1969

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0517/69

Entscheidungsdatum

21.10.1969

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, welche Umstände ausreichen, um das Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz anzunehmen. (hier im Falle eines Photographen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000517.X02

Im RIS seit

15.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1969000517_19691021X02

Rechtssatz für 0517/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7665 A/1969

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0517/69

Entscheidungsdatum

21.10.1969

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Rechtssatz

Ausführungen zum Problem der Sicherheitsverhältnisse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000517.X03

Im RIS seit

15.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1969000517_19691021X03

Entscheidungstext 0517/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7665 A/1969

Geschäftszahl

0517/69

Entscheidungsdatum

21.10.1969

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Baran, über die Beschwerde des T F in L, vertreten durch Dr. Otto Haselauer Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 17, gelten den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien,römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vom 27. Februar 1969, Zl. Sid. 2462/69, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am 12. November 1968 bei der Bundespolizeidirektion Linz um Ausstellung eines Waffenpasses angesucht. Zur Begründung seines Begehrens brachte er vor, daß er in Linz ein Fotoatelier betreibe und die tägliche Lösung von dort in seine ebenfalls in Linz gelegene Wohnung bringen müsse. Das Fotoatelier weise in einem Gebäudekomplex, in den bereits öfter eingebrochen worden sei, eine durch separierten Eingang und ein eigenes Stiegenhaus abgeschiedene Lage auf. Der Wert seiner Fotokameras und der sonstigen beweglichen Berufsausrüstung betrage nahezu eine halbe Million Schilling. Der Beschwerdeführer sei kriegsversehrt und habe ein teilweise steifes linkes Ellbogengelenk, wodurch er in der Abwehr eines etwaigen Angriffes sehr behindert werde. Im Zuge der Erhebungen wurde ferner festgestellt, daß der Beschwerdeführer oft Geldbeträge zwischen S 3.000,-- und S 15.000,-- bei sich führe, wenn er sich abends allein von seinem Atelier in die Wohnung begebe. Er benütze hiezu ein Kraftfahrzeug, das auf einem sehr schlecht beleuchteten Privatparkplatz abgestellt sei. In Ausübung seines Berufes reise der Beschwerdeführer mit seinem Wagen auch allein in Oberösterreich umher, um Industrieaufnahmen oder Landschaftsbilder zu machen, wobei er fotografische Geräte im Werte von etwa S 100.000,-- mit sich führe. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Tatsachen, die seine Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, in Zweifel stellen könnten, wurden nicht festgestellt.

Die Bundespolizeidirektion Linz lehnte das Ansuchen mit Bescheid vom 23. Jänner 1969 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen besonderen Gefahren ausgesetzt sei, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Der Betrieb des Beschwerdeführers befinde sich gegenüber der Bundespolizeidirektion, und die Tageslosungen von S 3.000,-- bis S 15.000,-- könnten bei den ausgezeichneten Sicherheitsverhältnissen in Linz keinen Bedarf begründen.

In der Berufung wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, daß seine Berufstätigkeit außerhalb von Linz nicht berücksichtigt worden sei, bei der er vier bis fünf Kameras im Werte von je S 20.000,-- bis S 36.000,-- mit sich führe. Fotoapparate seien ein begehrtes Diebsgut, da sie verhältnismäßig günstig veräußert werden könnten. Diese Wertobjekte des Beschwerdeführers seien, wenn er seinen Kraftwagen verlasse, für jedermann, der sich in der Nähe aufhalte, erkennbar.

Sie böten daher einen Anreiz zu einem Überfall. Schließlich halte sich der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen des Abends oft länger in seinem Atelier auf und müsse dann im Besitz der Tageslosung den abgestellten Kraftwagen holen. Auch die Nähe der Bundespolizeidirektion könne die Gefahr für Leib und Leben nicht bannen, wie ein in dem Hause, in dem das Atelier des Beschwerdeführers untergebracht ist, vorgefallener Mord beweise.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Besondere Gefahren, die im Sinne des Gesetzes die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen, liegen - so führt die Begründung des angefochtenen Bescheides aus - nur vor, wenn sie das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich übersteigen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Es würden täglich Gegenstände und Waren mit weitaus höherem Wert als die Fotoapparate des Beschwerdeführers über Land transportiert. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, dann müßte jedem, der ein Kraftfahrzeug besitze, das halbwegs neuwertig sei, ein Waffenpaß ausgestellt werden. Die Sicherheitsverhältnisse seien derzeit so gut, daß ein Raubüberfall auf den Beschwerdeführer, auch wenn er tagsüber auswärts, etwa im Mühlviertel, mit teueren Kameras fotografiere, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde sowie über die von der Finanzprokuratur erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Das Waffengesetz räumt im Paragraph 17, Absatz 2, einer verläßlichen großjährigen Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zur Führung von Faustfeuerwaffen nachweist, das Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses ein. Die belangte Behörde ist der Auffassung, daß im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung des Bedarfes nicht zutreffe. Nach Paragraph 18, Waffengesetz ist ein Bedarf insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- bzw. Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag zur Begründung des Bedarfes nach einer Faustfeuerwaffe vorgebracht hat, daß sein Atelier infolge der abgeschiedenen Lage und der dort aufbewahrten wertvollen Berufsausrüstung Ziel eines räuberischen Angriffes sein könnte, hat ihn die belangte Behörde mit Recht auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat aber sein Begehren auch damit begründet, daß er persönlich außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume besonderen Gefahren dadurch ausgesetzt sei, daß er einerseits Geldbeträge zwischen S 3.000,-- und S 15.000,-- abends vom Atelier nach Hause bringe, wobei er zunächst sein Kraftfahrzeug auf einem sehr schlecht beleuchteten Privatparkplatz aufsuchen müsse, und daß er anderseits in Ausübung seines Berufes mit wertvollen Fotoapparaten ausgerüstet allein über Land fahre, um Industriefotos oder Landschaftsbilder auch in einsamen Gegenden zu machen; dazu komme, daß er als Kriegsversehrter durch die Versteifung des linken Armes in der körperlichen Abwehr allfälliger Angriffe behindert sei.

Die belangte Behörde vertritt in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Ansicht, daß von "besonderen Gefahren" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nur gesprochen werden könne, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich übersteigen. Sie übernimmt damit fast wörtlich die im Kommentar von Ambrosi-Szirba (Das Österreichische Polizeirecht, 2. Band, 1968, S. 444) zum Ausdruck gebrachte Meinung, daß "besondere Gefahren" solche sind, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Indessen darf diese auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durchaus brauchbare Formulierung nicht dazu verleiten, an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" allzu große Anforderungen zu stellen. Sicherlich will das Gesetz durch den Ausdruck "besondere Gefahren" zum Ausdruck bringen, daß es sich nicht bloß um Gefahren handeln darf, die für alle Staatsbürger mehr oder weniger in gleicher Weise bestehen. Nichts deutet allerdings im Gesetzeswortlaut darauf hin, daß diese nicht allgemeinen Gefahren besonders akut oder besonders schwerwiegend sein müssen, um einen Bedarf zu begründen. Beim Beschwerdeführer treffen nun mehrere Momente zusammen, die zwar nicht für sich allein, aber doch in ihrer Gesamtheit betrachtet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu der Annahme ausreichen, daß der Beschwerdeführer besonderen Gefahren ausgesetzt ist, nämlich der regelmäßige Transport größerer Geldbeträge zu später Abendstunde vom Atelier zur Wohnung, das Mitsichführen von wertvollen Fotoapparaten bei Überlandfahrten und deren Gebrauch in einsamer Gegend sowie die einer Verteidigung gegen etwaige Angriffe im Wege stehende körperliche Behinderung des Beschwerdeführers.

Der in den Bescheiden beider Rechtsstufen wiederkehrende Hinweis auf die guten Sicherheitsverhältnisse, die die Gefahr eines Raubüberfalles mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zumindest am Tage auszuschließen geeignet seien, vermag den Gerichtshof angesichts der täglichen Zeitungsmeldungen über diverse Gewalttaten, die vielfach zu dem Zweck verübt werden, sich in den Besitz weit geringfügigerer Werte zu setzen als derjenigen, die im Falle des Beschwerdeführers eine Rolle spielen, nicht zu überzeugen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Ansicht, daß die belangte Behörde den im Paragraph 18, Waffengesetz definierten Begriff des Bedarfes im vorliegenden Falle zu eng ausgelegt hat, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 21. Oktober 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000517.X00

Im RIS seit

15.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1969000517_19691021X00