Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1969

Geschäftszahl

0517/69

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, welche Umstände ausreichen, um das Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz anzunehmen. (hier im Falle eines Photographen)