Ausführungen zur Frage, welche Umstände ausreichen, um das Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des § 18 Waffengesetz anzunehmen. (hier im Falle eines Photographen)Ausführungen zur Frage, welche Umstände ausreichen, um das Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz anzunehmen. (hier im Falle eines Photographen)