Der Tatbestand nach § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet, auch wenn der zu Untersuchende meint, die Weigerung sei nur "zunächst" erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer Debatte mit dem Straßenaufsichtsorgan "im Einverständnis" mit diesem noch bei derselben Amtshandlung einer klinischen Untersuchung unterzieht.Der Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet, auch wenn der zu Untersuchende meint, die Weigerung sei nur "zunächst" erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer Debatte mit dem Straßenaufsichtsorgan "im Einverständnis" mit diesem noch bei derselben Amtshandlung einer klinischen Untersuchung unterzieht.