Die Beweislast, daß das vom Dienstnehmer angegebene Motiv der Kündigung für dessen Willensbildung beim Ausspruch der Kündigung nicht maßgebend war, vielmehr eine Maßregelungskündigung nach § 25 Abs 3 BRG vorliege, obliegt demjenigen, der die Kündigung anficht (Hinweis E 21.5.1959, 2255/56, VwSlg 4977 A/1959).Die Beweislast, daß das vom Dienstnehmer angegebene Motiv der Kündigung für dessen Willensbildung beim Ausspruch der Kündigung nicht maßgebend war, vielmehr eine Maßregelungskündigung nach Paragraph 25, Absatz 3, BRG vorliege, obliegt demjenigen, der die Kündigung anficht (Hinweis E 21.5.1959, 2255/56, VwSlg 4977 A/1959).