Die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag erkannte mit dem Straferkenntnis vom 29. November 1967 den Beschwerdeführer schuldig, 1.) er sei am 5. August 1967 um etwa 3.00 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in alkoholisiertem Zustand auf der Gemeindestraße von K kommend in Richtung I gefahren und habe bei dieser Fahrt einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, und 2.) habe er diesen Verkehrsunfall erst sieben und eine halbe Stunde später der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet; dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen 1.) nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und 2.) nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes begangen. Gemäß 1.) § 99 Abs. 1 lit. a StVO und 2.) § 99 Abs. 2 StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen vonDie Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag erkannte mit dem Straferkenntnis vom 29. November 1967 den Beschwerdeführer schuldig, 1.) er sei am 5. August 1967 um etwa 3.00 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in alkoholisiertem Zustand auf der Gemeindestraße von K kommend in Richtung römisch eins gefahren und habe bei dieser Fahrt einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, und 2.) habe er diesen Verkehrsunfall erst sieben und eine halbe Stunde später der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet; dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen 1.) nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und 2.) nach Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes begangen. Gemäß 1.) Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und 2.) Paragraph 99, Absatz 2, StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von
1.) S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Wochen) und 2.) S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Beschwerdeführer lediglich an, er sei zur Tatzeit, wie die Erhebungen ergeben hätten, nicht alkoholisiert gewesen. Diese Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1968 abgewiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 1968 zugestellt.
Am 1. Februar 1968 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. In diesem Antrag machte der Beschwerdeführer geltend, daß am 25. Jänner 1968 die Hauptverhandlung gegen ihn als Angeklagten stattgefunden habe und er vom Schöffensenat des Kreisgerichtes Leoben wegen § 335 StG verurteilt worden sei. Das Kreisgericht habe als erwiesen angenommen, daß eine Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat nicht vorgelegen sei. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. c AVG vor, da das Strafgericht nachträglich über die Vorfrage der Trunkenheit in wesentlichen Punkten anders entschieden habe als die Verwaltungsbehörde.Am 1. Februar 1968 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. In diesem Antrag machte der Beschwerdeführer geltend, daß am 25. Jänner 1968 die Hauptverhandlung gegen ihn als Angeklagten stattgefunden habe und er vom Schöffensenat des Kreisgerichtes Leoben wegen Paragraph 335, StG verurteilt worden sei. Das Kreisgericht habe als erwiesen angenommen, daß eine Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat nicht vorgelegen sei. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG vor, da das Strafgericht nachträglich über die Vorfrage der Trunkenheit in wesentlichen Punkten anders entschieden habe als die Verwaltungsbehörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG, nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß die Feststellung des Blutalkoholgehaltes durch die Verwaltungsbehörde keine Vorfrage bilde, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG, nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß die Feststellung des Blutalkoholgehaltes durch die Verwaltungsbehörde keine Vorfrage bilde, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1968 - soweit für den Beschwerdefall von Interesse - wegen einer Übertretung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 20. Jänner 1968 zugestellt. Am 1. Februar 1968 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung, am 25. Jänner 1968 habe die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer stattgefunden und das Kreisgericht Leoben habe als erwiesen angenommen, daß eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer war nun der Ansicht, daß die Voraussetzungen, des § 69 Abs. 1 lit. c AVG gegeben seien, da das Strafgericht nachträglich über die Vorfrage der Trunkenheit in wesentlichen Punkten anders entschieden habe als die Verwaltungsbehörde.Der Beschwerdeführer wurde mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1968 - soweit für den Beschwerdefall von Interesse - wegen einer Übertretung der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 20. Jänner 1968 zugestellt. Am 1. Februar 1968 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung, am 25. Jänner 1968 habe die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer stattgefunden und das Kreisgericht Leoben habe als erwiesen angenommen, daß eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer war nun der Ansicht, daß die Voraussetzungen, des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG gegeben seien, da das Strafgericht nachträglich über die Vorfrage der Trunkenheit in wesentlichen Punkten anders entschieden habe als die Verwaltungsbehörde.
In seiner gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde, erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß der seinerzeitige Bescheid der belangten Behörde (vom 8. Jänner 1968) sich nur auf ein amtsärztliches Sachverständigengutachten gestützt habe. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er nun sagt, daß dieses Gutachten nicht als schlechthin unwiderlegbar angesehen werden könne und daß ein Gegenbeweis auch gegen dieses Gutachten zulässig sei. Allerdings ist der Beschwerdeführer einen solchen Gegenbeweis im wiederaufzunehmenden Verfahren schuldig geblieben. Die Unterlassung ist aber an sich für die vorliegende Beschwerde nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer meint nämlich - mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 lit. c AVG -, daß die Entscheidung des Strafgerichts, wonach der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit nur 0,6 %o betragen habe und somit keine "Alkoholisierung im Sinne des § 5 StVO" vorgelegen sei, die Verwaltungsbehörde binde. Damit ist aber der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum unterlegen. Denn er vermochte ja selbst keine Rechtsvorschrift zu benennen - weil es eine solche nicht gibt - die zum Ausdruck bringt, daß die Verwaltungsbehörde an derartige Feststellungen des Gerichtes gebunden ist. Daher hat der Gerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 691/66) die Ansicht vertreten, daß die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörden unabhängig von der der ordentlichen Gerichte stattzufinden habe. Die Behörde darf daher selbst die allfällige Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO beurteilen, wobei sie gehalten ist, sich mit anderen, zum Beispiel auch den entlastenden Beweismitteln auseinanderzusetzen, zumal da dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht eine Monopolstellung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1953, Slg. N. F. Nr. 3159/A). Ist aber die Behörde zur Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung für eine Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO des Täters allein zuständig, dann war die Frage der Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, weil sie nicht als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten zu entscheiden war. Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß die Feststellung des Kreisgerichtes Leoben über die Frage der "Alkoholisierung" des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit Recht nicht als Vorfrage gewertet wurde. Die belangte Behörde verletzte daher nicht die Vorschrift des § 69 Abs. 1 lit. c AVG, als sie dem auf diese Gesetzesstelle gestützten Wiederaufnahmeantrag nicht stattgab.In seiner gegen den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde, erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß der seinerzeitige Bescheid der belangten Behörde (vom 8. Jänner 1968) sich nur auf ein amtsärztliches Sachverständigengutachten gestützt habe. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er nun sagt, daß dieses Gutachten nicht als schlechthin unwiderlegbar angesehen werden könne und daß ein Gegenbeweis auch gegen dieses Gutachten zulässig sei. Allerdings ist der Beschwerdeführer einen solchen Gegenbeweis im wiederaufzunehmenden Verfahren schuldig geblieben. Die Unterlassung ist aber an sich für die vorliegende Beschwerde nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer meint nämlich - mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG -, daß die Entscheidung des Strafgerichts, wonach der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit nur 0,6 %o betragen habe und somit keine "Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 5, StVO" vorgelegen sei, die Verwaltungsbehörde binde. Damit ist aber der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum unterlegen. Denn er vermochte ja selbst keine Rechtsvorschrift zu benennen - weil es eine solche nicht gibt - die zum Ausdruck bringt, daß die Verwaltungsbehörde an derartige Feststellungen des Gerichtes gebunden ist. Daher hat der Gerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 691/66) die Ansicht vertreten, daß die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörden unabhängig von der der ordentlichen Gerichte stattzufinden habe. Die Behörde darf daher selbst die allfällige Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO beurteilen, wobei sie gehalten ist, sich mit anderen, zum Beispiel auch den entlastenden Beweismitteln auseinanderzusetzen, zumal da dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht eine Monopolstellung zukommt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1953, Slg. N. F. Nr. 3159/A). Ist aber die Behörde zur Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung für eine Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO des Täters allein zuständig, dann war die Frage der Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, weil sie nicht als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten zu entscheiden war. Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß die Feststellung des Kreisgerichtes Leoben über die Frage der "Alkoholisierung" des Beschwerdeführers von der belangten Behörde mit Recht nicht als Vorfrage gewertet wurde. Die belangte Behörde verletzte daher nicht die Vorschrift des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG, als sie dem auf diese Gesetzesstelle gestützten Wiederaufnahmeantrag nicht stattgab.
Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965. Wien, am 5. Mai 1969Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965. Wien, am 5. Mai 1969