Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0371/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7728 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0371/68

Entscheidungsdatum

12.02.1970

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Es entspricht offensichtlich der Absicht des Gesetzgebers, eine Krankheit dann als "schwer" zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus rechtliche Schlüsse überhaupt gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken und dgl (Hinweis E 19.12.1968, 1016/68).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 schwere Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000371.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1968000371_19700212X01

Rechtssatz für 0371/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7728 A/1970

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0371/68

Entscheidungsdatum

12.02.1970

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Rechtssatz

Zur Ermittlung der Absicht eines Landesgesetzgebers können nicht ohne weiteres bundesrechtliche Vorschriften herangezogen werden.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000371.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1968000371_19700212X02

Rechtssatz für 0371/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7728 A/1970

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0371/68

Entscheidungsdatum

12.02.1970

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass zur Auslegung des Begriffes "andere schwere Krankheit" für andere Rechtsgebiete getroffene Regelungen (z.B. das Kriegsopferversorgungs-, Heeresversorgungs- oder Sozialversicherungsrecht) nur aushilfsweise und bedingt herangezogen werden können.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 andere schwere Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000371.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1968000371_19700212X03