Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1970

Geschäftszahl

0371/68

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass zur Auslegung des Begriffes "andere schwere Krankheit" für andere Rechtsgebiete getroffene Regelungen (z.B. das Kriegsopferversorgungs-, Heeresversorgungs- oder Sozialversicherungsrecht) nur aushilfsweise und bedingt herangezogen werden können.