Verwaltungsgerichtshof
12.02.1970
0371/68
Ausführungen dahingehend, dass zur Auslegung des Begriffes "andere schwere Krankheit" für andere Rechtsgebiete getroffene Regelungen (z.B. das Kriegsopferversorgungs-, Heeresversorgungs- oder Sozialversicherungsrecht) nur aushilfsweise und bedingt herangezogen werden können.