Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1702/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1702/66

Entscheidungsdatum

20.09.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 idF 1961/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/63 E 10. März 1964 VwSlg 6264 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Das Opferfürsorgegesetz gibt keine Definition des Begriffes "menschenunwürdig", doch kann hier nur eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Es darf daher nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob objektiv, also für jede Person das Leben als menschenunwürdig angesehen werden kann. Unter "menschenunwürdig" iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG kann nur etwas verstanden werden, was über die Verhältnisse eines im Verborgenen lebenden Menschen hinausgeht, also äußere Umstände, die das Leben im Verborgenen wesentlich erschweren, wie zB das Leben in besonders unzulänglichen Unterkünften oder unter besonders ungünstigen Versorgungsverhältnissen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001702.X01

Im RIS seit

08.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001702_19670920X01

Rechtssatz für 1702/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1702/66

Entscheidungsdatum

20.09.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 litc;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, wann ein durch Flucht vor einer aus Gründen der Abstammung drohenden Verfolgung bedingter Aufenthalt in einem Kloster als ein Leben im Verborgenen unter menschunwürdigen Bedingungen iSd Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, OFG anzusehen ist. (Hinweis auf E vom 15.9.1964, 2200/63)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001702.X02

Im RIS seit

08.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001702_19670920X02

Rechtssatz für 1702/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1702/66

Entscheidungsdatum

20.09.1967

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §14 Abs2 litc;

Rechtssatz

Ein Leben im Verborgenen unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Flucht vor einer aus Gründen der Abstammung iSd Paragraph eins, Absatz 2, OFG drohenden Verfolgung kann für die Stadt Rom nur für jene Zeit angenommen werden, in der Rom durch deutsche Truppen besetzt war, d. i. vom 10.9.1943 bis 4.6.1944.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001702.X03

Im RIS seit

08.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001702_19670920X03