Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1967

Geschäftszahl

1702/66

Rechtssatz

Ein Leben im Verborgenen unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Flucht vor einer aus Gründen der Abstammung iSd Paragraph eins, Absatz 2, OFG drohenden Verfolgung kann für die Stadt Rom nur für jene Zeit angenommen werden, in der Rom durch deutsche Truppen besetzt war, d. i. vom 10.9.1943 bis 4.6.1944.