Verwaltungsgerichtshof
20.09.1967
1702/66
Ein Leben im Verborgenen unter menschenunwürdigen Bedingungen auf der Flucht vor einer aus Gründen der Abstammung iSd Paragraph eins, Absatz 2, OFG drohenden Verfolgung kann für die Stadt Rom nur für jene Zeit angenommen werden, in der Rom durch deutsche Truppen besetzt war, d. i. vom 10.9.1943 bis 4.6.1944.