Bei den in § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel muß es sich um solche handeln, die bei dem Abschluß des wieder aufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. (Hinweis auf E vom 10. Dezember 1928, Zl. 0406/28, VwSlg. 15445 A/1928 zu Pkt. 2, hier: Nachbringung eines Privatgutachtens bzgl. des Blutalkoholwertes iSd § 5 Abs 1 StVO 1960, das erst nach rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens erstellt wurde, ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel.)Bei den in Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 angeführten neuen Tatsachen und Beweismittel muß es sich um solche handeln, die bei dem Abschluß des wieder aufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. (Hinweis auf E vom 10. Dezember 1928, Zl. 0406/28, VwSlg. 15445 A/1928 zu Pkt. 2, hier: Nachbringung eines Privatgutachtens bzgl. des Blutalkoholwertes iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, das erst nach rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens erstellt wurde, ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel.)