Da es sich bei der Laufbahn der Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung nicht um eine offenkundige Tatsache handelt, ist sie zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahren zu machen, dessen Ergebnisse der Partei vorzuhalten sind (§ 45 Abs 3 AVG 1950, § 8 DVG) und gemäss § 60 AVG 1950 9in der Begründung des Bescheides zusammenzufassen sind, der über den auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichteten Antrag des Beamten ergeht. Ein solcher Bescheid bedarf dann keiner Begründung, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird (§ 58 Abs 2 AVG 1950).Da es sich bei der Laufbahn der Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung nicht um eine offenkundige Tatsache handelt, ist sie zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahren zu machen, dessen Ergebnisse der Partei vorzuhalten sind (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, Paragraph 8, DVG) und gemäss Paragraph 60, AVG 1950 9in der Begründung des Bescheides zusammenzufassen sind, der über den auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichteten Antrag des Beamten ergeht. Ein solcher Bescheid bedarf dann keiner Begründung, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wird (Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950).