Ausführungen zur Beschwerdebehauptung, in einem Verfahren nach § 52 KOVG müsse bei gleichbleibenden Befund eine Änderung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen werden, soferne sich diese nach Sachverständigenurteil als richtig erweisen würde (Hinweis E 3.7.1963, 1457/62).Ausführungen zur Beschwerdebehauptung, in einem Verfahren nach Paragraph 52, KOVG müsse bei gleichbleibenden Befund eine Änderung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen werden, soferne sich diese nach Sachverständigenurteil als richtig erweisen würde (Hinweis E 3.7.1963, 1457/62).