Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, fällt erst im Baubewilligungsverfahren. Auch die Verweigerung der Kenntnisnahme der Anzeige außerhalb der Frist des § 61 Abs 2 der BauO für Wien könnte keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation des Bauvorhabens hinsichtlich seiner bewilligungspflichtigen oder bloß anzeigepflichtigen Art enthalten, zumal es nicht angängig ist, Fragen, die im Zug eines Baubewilligungsverfahren zu lösen sind, herauszugreifen und zum Gegenstand eines selbständigen Bescheides zu machen (Hinweis E 6.11.1951, 2572/60, VwSlg 2297 A/1951 und E 2.12.1952, 1222/51, VwSlg 2765 A/1952 und 27.11.1956, 1781/55, VwSlg 4217 A/1956).Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, fällt erst im Baubewilligungsverfahren. Auch die Verweigerung der Kenntnisnahme der Anzeige außerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, der BauO für Wien könnte keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation des Bauvorhabens hinsichtlich seiner bewilligungspflichtigen oder bloß anzeigepflichtigen Art enthalten, zumal es nicht angängig ist, Fragen, die im Zug eines Baubewilligungsverfahren zu lösen sind, herauszugreifen und zum Gegenstand eines selbständigen Bescheides zu machen (Hinweis E 6.11.1951, 2572/60, VwSlg 2297 A/1951 und E 2.12.1952, 1222/51, VwSlg 2765 A/1952 und 27.11.1956, 1781/55, VwSlg 4217 A/1956).