Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.1968

Geschäftszahl

1166/66

Rechtssatz

Die Bedeutung der fristgerechten Kenntnisnahme der (Bau-) Anzeige ist nur darin gelegen, daß die Partei in die Lage versetzt wird, mit den Arbeiten zu beginnen, auch wenn die einwöchige Frist noch nicht abgelaufen ist.