Der Beschwerdeführer beantragte am 16. Februar 1966 bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft niederschriftlich, zur Erlangung eines Pensionsanspruches nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz „die erforderliche Anzahl an Monaten der Pflichtversicherung als rechtswirksam und termingemäß bezahlt anzuerkennen“. Die bezeichnete Anstalt legte diesen Antrag der belangten Behörde vor und berichtete hiezu, daß der Beschwerdeführer vom 6. März 1946 bis 9. April 1965 zur Ausübung des Tapezierergewerbes berechtigt gewesen sei und in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1957 Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz erworben habe, daß jedoch sein am 18. Oktober 1965 eingebrachter Antrag auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension, gemäß §§ 73 GSPVG und 254 ASVG, mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt werden müßte; da nach der Feststellung des Pensionsausschusses dauernde Erwerbsunfähigkeit und Invalidität vorliege und die weitere Voraussetzung gemäß § 72 Abs. 2 GSPVG mit 9. April 1965 erfüllt sei, ergebe sich als Stichtag (§ 59 Abs. 2 GSPVG) für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Leistungsanspruch gegeben sei, der 1. November 1965. Gemäß § 65 Abs. 3 GSPVG wäre die Wartezeit erfüllt, wenn in der Zeit vom 1. November 1955 bis 31. Oktober 1965 mindestens 60 Versicherungsmonate vorlägen, doch habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur 26 Versicherungsmonate erworben. Für die Zeit vom 1. Jänner 1958 bis 30. April 1965 habe zwar eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bestanden und es sei auch die Versicherungsanmeldung rechtzeitig durchgeführt worden, doch seien Beiträge bisher nicht entrichtet worden und es sei auch eine Exekutionsführung erfolglos geblieben. Unter Anwendung der Bestimmungen über die Wanderversicherung (§ 71 GSPVG, § 251 a ASVG) wären bei Anerkennung der Wirksamkeit der Beiträge für 34 Monate unter der weiteren Voraussetzung, daß mindestens 12 dieser Monate in den Zeitraum vom 1. November 1962 bis 31. Oktober 1965 gelagert würden, sowohl nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz als auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf die beantragte Pension erfüllt. Der Magistrat der Stadt Wien, M.Abt. 6, berichtete mit Schreiben vom 29. April 1966 hinsichtlich der Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, daß dieser bei seiner geschiedenen Gattin in Untermiete wohne, über kein Vermögen verfüge und für seinen neunzehnjährigen Sohn sorgepflichtig sei; auf Grund seiner Invalidität beziehe er vom Landesinvalidenamt halbjährlich S 630,-- im übrigen werde er nach seinen Angaben von Bekannten und Verwandten unterstützt. Die belangte Behörde sprach über das eingangs angeführte Begehren mit dem angefochtenen Bescheid aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers, die Erwerbung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen durch Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen als wirksam anzuerkennen, gemäß § 61 Abs. 3 GSPVG keine Folge gegeben werde. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt des Antrages vom 16. Februar 1966 sowie des Berichtes der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und des Magistrates der Stadt Wien, M. Abt. 6, und überdies auch den Inhalt der Vorschriften des § 61 Abs. 3 GSPVG wieder. Sie führte weiters aus, daß von den letztgenannten Bestimmungen - wie der Gesetzgeber hinsichtlich der gleichartigen Vorschrift des § 226 Abs. 3 ASVG (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das ASVG und die Begründung des Initiativantrages, betreffend die 9. Novelle zum ASVG) zum Ausdruck gebracht habe nur insoweit Gebrauch gemacht werden sollte, daß nicht die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung, an denen im Interesse der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger festgehalten werden müsse, illusorisch würden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorn 24. November 1964, Zl. 1482/64); die angerufene Behörde sei daher der Auffassung, daß durch ein Vorgehen nach § 61 Abs. 3 GSPVG grundsätzlich nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden sollten. Im vorliegenden Falle könnte aber bei Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers von der bloßen Schließung einer Versicherungslücke nicht mehr die Rede sein, weil dem Genannten zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension noch die wirksame Nachentrichtung der Beiträge für 34 Monate des Bestandes der Versicherungspflicht, somit mehr als die Hälfte der gemäß § 65 Abs. 3 Z. 1 GSPVG erforderlichen Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten, bewilligt werden müßte. Die angerufene Behörde habe sich daher nicht in der Lage gesehen, von dem ihr gemäß § 61 Abs. 3 dieses Gesetzes eingeräumten Ermessen im Sinne des Antrages Gebrauch zu machen.Der Beschwerdeführer beantragte am 16. Februar 1966 bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft niederschriftlich, zur Erlangung eines Pensionsanspruches nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz „die erforderliche Anzahl an Monaten der Pflichtversicherung als rechtswirksam und termingemäß bezahlt anzuerkennen“. Die bezeichnete Anstalt legte diesen Antrag der belangten Behörde vor und berichtete hiezu, daß der Beschwerdeführer vom 6. März 1946 bis 9. April 1965 zur Ausübung des Tapezierergewerbes berechtigt gewesen sei und in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1957 Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz erworben habe, daß jedoch sein am 18. Oktober 1965 eingebrachter Antrag auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension, gemäß Paragraphen 73, GSPVG und 254 ASVG, mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt werden müßte; da nach der Feststellung des Pensionsausschusses dauernde Erwerbsunfähigkeit und Invalidität vorliege und die weitere Voraussetzung gemäß Paragraph 72, Absatz 2, GSPVG mit 9. April 1965 erfüllt sei, ergebe sich als Stichtag (Paragraph 59, Absatz 2, GSPVG) für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Leistungsanspruch gegeben sei, der 1. November 1965. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, GSPVG wäre die Wartezeit erfüllt, wenn in der Zeit vom 1. November 1955 bis 31. Oktober 1965 mindestens 60 Versicherungsmonate vorlägen, doch habe der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur 26 Versicherungsmonate erworben. Für die Zeit vom 1. Jänner 1958 bis 30. April 1965 habe zwar eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bestanden und es sei auch die Versicherungsanmeldung rechtzeitig durchgeführt worden, doch seien Beiträge bisher nicht entrichtet worden und es sei auch eine Exekutionsführung erfolglos geblieben. Unter Anwendung der Bestimmungen über die Wanderversicherung (Paragraph 71, GSPVG, Paragraph 251, a ASVG) wären bei Anerkennung der Wirksamkeit der Beiträge für 34 Monate unter der weiteren Voraussetzung, daß mindestens 12 dieser Monate in den Zeitraum vom 1. November 1962 bis 31. Oktober 1965 gelagert würden, sowohl nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz als auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf die beantragte Pension erfüllt. Der Magistrat der Stadt Wien, M.Abt. 6, berichtete mit Schreiben vom 29. April 1966 hinsichtlich der Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, daß dieser bei seiner geschiedenen Gattin in Untermiete wohne, über kein Vermögen verfüge und für seinen neunzehnjährigen Sohn sorgepflichtig sei; auf Grund seiner Invalidität beziehe er vom Landesinvalidenamt halbjährlich S 630,-- im übrigen werde er nach seinen Angaben von Bekannten und Verwandten unterstützt. Die belangte Behörde sprach über das eingangs angeführte Begehren mit dem angefochtenen Bescheid aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers, die Erwerbung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen durch Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen als wirksam anzuerkennen, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, GSPVG keine Folge gegeben werde. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt des Antrages vom 16. Februar 1966 sowie des Berichtes der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und des Magistrates der Stadt Wien, M. Abt. 6, und überdies auch den Inhalt der Vorschriften des Paragraph 61, Absatz 3, GSPVG wieder. Sie führte weiters aus, daß von den letztgenannten Bestimmungen - wie der Gesetzgeber hinsichtlich der gleichartigen Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das ASVG und die Begründung des Initiativantrages, betreffend die 9. Novelle zum ASVG) zum Ausdruck gebracht habe nur insoweit Gebrauch gemacht werden sollte, daß nicht die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung, an denen im Interesse der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger festgehalten werden müsse, illusorisch würden vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorn 24. November 1964, Zl. 1482/64); die angerufene Behörde sei daher der Auffassung, daß durch ein Vorgehen nach Paragraph 61, Absatz 3, GSPVG grundsätzlich nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden sollten. Im vorliegenden Falle könnte aber bei Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers von der bloßen Schließung einer Versicherungslücke nicht mehr die Rede sein, weil dem Genannten zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension noch die wirksame Nachentrichtung der Beiträge für 34 Monate des Bestandes der Versicherungspflicht, somit mehr als die Hälfte der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer eins, GSPVG erforderlichen Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten, bewilligt werden müßte. Die angerufene Behörde habe sich daher nicht in der Lage gesehen, von dem ihr gemäß Paragraph 61, Absatz 3, dieses Gesetzes eingeräumten Ermessen im Sinne des Antrages Gebrauch zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen
Was vorerst die Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, daß bei ihm ein Fall besonderer Härte vorgelegen gewesen sei, die belangte Behörde jedoch Erhebungen in der angeführten Richtung nicht vorgenommen habe und daß er seinerzeit außerstande gewesen sei die fällig gewordenen Beiträge zu leisten, so ist dieses Vorbringen nicht geeignete eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun; und zwar schon deshalb nicht, weil - wie in dem angefochtenen Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt - die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht etwa unter dem Gesichtspunkt abgewiesen hat, daß im gegenständlichen Falle der zu der Ausübung des Ermessens im Sinne einer Stattgebung des Antrages erforderliche Härtefall gar nicht gegeben gewesen sei oder daß den Beschwerdeführer ein Verschulden an der seinerzeitigen Unterlassung der Beitragsentrichtung treffe, sondern ausschließlich deswegen, weil eine Ausübung des Ermessens entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers der Absieht des Gesetzgebers, wonach durch ein Vorgehen nach § 61 Abs. 3 GSPVG nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden sollten, widersprechen würde. Der Beschwerdeführer bekämpft aber auch diese Rechtsanschauung der belangten Behörde mit dem Hinweis, daß die im angefochtenen Bescheid angeführten Gesetzesmaterialien der erkennenden Behörde bloß Anleitungen gäben, denen keine Gesetzeskraft zukomme und an die sie nicht gebunden sei; der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, daß sich der Begriff „Versicherungslücke“ weder in den erwähnten Gesetzesmaterialien noch im ASVG finde, daß auch nirgends festgelegt sei, wie groß eine solche Lücke sein dürfe, damit dem Versicherten der Pensionsanspruch gewährt bleibe, und daß bei der Anwendung des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes für „Erwägungen kaufmännischer Art, wie Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Kasse und Einhaltung der Wartezeit“, kein Raum sei. Diesen Einwendungen gegenüber kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen, unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 auf die Begründung des bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisses den Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1964, Zl. 1482/64, verwiesen werden, in der ausführlich dargelegt worden ist, daß es tatsächlich der Absicht des Gesetzgebers widersprechen würde, wenn man die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 GSPVG nicht bloß dazu heranziehen wollte, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, sondern wenn man von diesen Vorschriften auch soweit Gebrauch machen würde, daß sich die gesetzlichen Regelungen über die Wartezeit und die Deckung, an denen im Interesse der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträgers festgehalten werden müsse, praktisch als illusorisch erwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof findet keine Veranlassung, auf Grund des Beschwerdevorbringens von der angeführten Rechtsanschauung abzugehen, wobei insbesondere auch hervorgehoben sei, daß die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht bloß auf Erwägungen rein kaufmännischer Art - wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht - zurückzuführen ist, sondern auf einem das österreichische Sozialversicherungsrecht im Interesse aller Versicherten beherrschenden Grundgedanken beruht (siehe in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmungen des Abschnittes V des Achten Teile des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes des § 31 dieses Gesetzes, welche zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger besondere Regelungen über die Vermögensverwaltung und die Verwendung der Mittel der Sozialversicherung enthalten). Bei dieser Betrachtungsweise erscheint aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, daß die Frage, ob eine Versicherungslücke im gegenständlichen Falle vorliege oder nicht, von geringerem Interesse sei, „weil ja die Zuerkennung der Pension von der Nachentrichtung der Beiträge für 34 Monate des Bestandes der Versicherungspflicht abhängig gemacht wird“, nicht stichhältig. Im übrigen hat der Beschwerdeführer - offenbar im Hinblick auf die von ihm vertretene unrichtige Rechtsanschauung nicht ernstlich behauptet, daß in seinem Fall tatsächlich nur eine Versicherungslücke vorgelegen sei, sodaß sich erübrigt, im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf diese Frage einzugehen.Was vorerst die Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, daß bei ihm ein Fall besonderer Härte vorgelegen gewesen sei, die belangte Behörde jedoch Erhebungen in der angeführten Richtung nicht vorgenommen habe und daß er seinerzeit außerstande gewesen sei die fällig gewordenen Beiträge zu leisten, so ist dieses Vorbringen nicht geeignete eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun; und zwar schon deshalb nicht, weil - wie in dem angefochtenen Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt - die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht etwa unter dem Gesichtspunkt abgewiesen hat, daß im gegenständlichen Falle der zu der Ausübung des Ermessens im Sinne einer Stattgebung des Antrages erforderliche Härtefall gar nicht gegeben gewesen sei oder daß den Beschwerdeführer ein Verschulden an der seinerzeitigen Unterlassung der Beitragsentrichtung treffe, sondern ausschließlich deswegen, weil eine Ausübung des Ermessens entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers der Absieht des Gesetzgebers, wonach durch ein Vorgehen nach Paragraph 61, Absatz 3, GSPVG nur Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden sollten, widersprechen würde. Der Beschwerdeführer bekämpft aber auch diese Rechtsanschauung der belangten Behörde mit dem Hinweis, daß die im angefochtenen Bescheid angeführten Gesetzesmaterialien der erkennenden Behörde bloß Anleitungen gäben, denen keine Gesetzeskraft zukomme und an die sie nicht gebunden sei; der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, daß sich der Begriff „Versicherungslücke“ weder in den erwähnten Gesetzesmaterialien noch im ASVG finde, daß auch nirgends festgelegt sei, wie groß eine solche Lücke sein dürfe, damit dem Versicherten der Pensionsanspruch gewährt bleibe, und daß bei der Anwendung des Gewerblichen Selbständigen Pensionsversicherungsgesetzes für „Erwägungen kaufmännischer Art, wie Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Kasse und Einhaltung der Wartezeit“, kein Raum sei. Diesen Einwendungen gegenüber kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen, unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, auf die Begründung des bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisses den Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1964, Zl. 1482/64, verwiesen werden, in der ausführlich dargelegt worden ist, daß es tatsächlich der Absicht des Gesetzgebers widersprechen würde, wenn man die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 3, GSPVG nicht bloß dazu heranziehen wollte, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, sondern wenn man von diesen Vorschriften auch soweit Gebrauch machen würde, daß sich die gesetzlichen Regelungen über die Wartezeit und die Deckung, an denen im Interesse der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträgers festgehalten werden müsse, praktisch als illusorisch erwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof findet keine Veranlassung, auf Grund des Beschwerdevorbringens von der angeführten Rechtsanschauung abzugehen, wobei insbesondere auch hervorgehoben sei, daß die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht bloß auf Erwägungen rein kaufmännischer Art - wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht - zurückzuführen ist, sondern auf einem das österreichische Sozialversicherungsrecht im Interesse aller Versicherten beherrschenden Grundgedanken beruht (siehe in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Achten Teile des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes des Paragraph 31, dieses Gesetzes, welche zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger besondere Regelungen über die Vermögensverwaltung und die Verwendung der Mittel der Sozialversicherung enthalten). Bei dieser Betrachtungsweise erscheint aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, daß die Frage, ob eine Versicherungslücke im gegenständlichen Falle vorliege oder nicht, von geringerem Interesse sei, „weil ja die Zuerkennung der Pension von der Nachentrichtung der Beiträge für 34 Monate des Bestandes der Versicherungspflicht abhängig gemacht wird“, nicht stichhältig. Im übrigen hat der Beschwerdeführer - offenbar im Hinblick auf die von ihm vertretene unrichtige Rechtsanschauung nicht ernstlich behauptet, daß in seinem Fall tatsächlich nur eine Versicherungslücke vorgelegen sei, sodaß sich erübrigt, im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf diese Frage einzugehen.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 30. November 1966