Der Umstand, dass die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine genaue Festhaltung der Geschwindigkeitsüberschreitung unterließ und nur anführte, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschritten wurde, bildet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a lit a VStG 1950 (Hinweis E 19.9.1963, 1827/62).Der Umstand, dass die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine genaue Festhaltung der Geschwindigkeitsüberschreitung unterließ und nur anführte, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschritten wurde, bildet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 (Hinweis E 19.9.1963, 1827/62).