Zwecks Feststellung des Blutalkoholgehaltes ist die Behörde berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich auf das Ergebnis eine klinischen Untersuchung oder der Blutuntersuchung zu stützen. Die Behörde ist vielmehr auch berechtigt, aus dem vom Meldungsleger geschilderten, seltsamen und im wesentlichen nur durch Trunkenheit erklärbaren Verhalten des Beschuldigten den Schluß zu ziehen, daß der Beschuldigte mindestens einen Blutalkoholwert von 0,8 %o aufgewiesen haben müsse.