Eine vorschriftswidrige Verfügung iSd § 174 Abs 3 lit a ZollG 1955 wird bei Durchfuhr zollhängiger Waren durch das Zollgebiet ohne vorherige Stellung und ohne Durchführung des gesetzlichen Zollverfahrens schon mit der Wegbringung der Waren vom Amtsplatz des Grenzzollmates verwirklicht. Es bedarf dazu keiner weiteren Verfügung über die Waren im Zollgebiet. Eine aus dem Zollausland eingeführte Ware befindet sich nur dann vorschriftsmäßig im freien Verkehr, wenn sie gemäß § 47 Abs 1 lit a iVm § 61 ZollG 1955 zollamtlich abgefertigt wurde. Jede außergesetzliche Verfügung über eine solche (zollhängige)Ware wodurch diese der zollrechtlichen Bindung entzogen wird, stellt sonach eine vorschriftswidrige Verfügung dar. Bei der Interpretation dieses Rechtssatzes wird auf die Fälle Bedacht zu nehmen sein, in denen Waren unter Befreiung von der Stellungspflicht ins Ausland gelangen; vgl zB § 153 Abs 2 ZollG 1955.Eine vorschriftswidrige Verfügung iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG 1955 wird bei Durchfuhr zollhängiger Waren durch das Zollgebiet ohne vorherige Stellung und ohne Durchführung des gesetzlichen Zollverfahrens schon mit der Wegbringung der Waren vom Amtsplatz des Grenzzollmates verwirklicht. Es bedarf dazu keiner weiteren Verfügung über die Waren im Zollgebiet. Eine aus dem Zollausland eingeführte Ware befindet sich nur dann vorschriftsmäßig im freien Verkehr, wenn sie gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 61, ZollG 1955 zollamtlich abgefertigt wurde. Jede außergesetzliche Verfügung über eine solche (zollhängige)Ware wodurch diese der zollrechtlichen Bindung entzogen wird, stellt sonach eine vorschriftswidrige Verfügung dar. Bei der Interpretation dieses Rechtssatzes wird auf die Fälle Bedacht zu nehmen sein, in denen Waren unter Befreiung von der Stellungspflicht ins Ausland gelangen; vergleiche zB Paragraph 153, Absatz 2, ZollG 1955.