Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1966

Geschäftszahl

0980/65

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, wird im Falle der Durchfuhr zollhängiger Waren ohne vorherige Stellung zur Abfertigung mit der Wegbringung der Waren vom Amtsplatz des Grenzzollamtes erfüllt.