Verwaltungsgerichtshof
27.09.1966
0980/65
Der Tatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, wird im Falle der Durchfuhr zollhängiger Waren ohne vorherige Stellung zur Abfertigung mit der Wegbringung der Waren vom Amtsplatz des Grenzzollamtes erfüllt.