Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 23. Februar 1951 wurde dem Bescherdeführer als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG "Hochgradige Gebrauchsbehinderung des linken Fußes nach Schussbruch und Knochenmarkeiterung des Schienbeins" anerkannt und eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. zugesprochen.Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 23. Februar 1951 wurde dem Bescherdeführer als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 4, KOVG "Hochgradige Gebrauchsbehinderung des linken Fußes nach Schussbruch und Knochenmarkeiterung des Schienbeins" anerkannt und eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. zugesprochen.
Am 24. Jänner 1951 stellte der Beschwerdeführer erstmals den Antrag auf Gewährung seiner Versorgung wegen einer Emphysembronchitis, welcher mit Bescheid vom 29. Oktober 1952 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die beigebrachten Unterlagen und gemachten Angaben nicht einmal dafür ausreichen, um einen Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der angemeldeten Emphysembronchitis mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Schiedskommission vom 28. April 1954 nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass der Berufungswerber nachgewiesenermaßen erst seit dem Jahre 1950 bei verschiedenen Ärzten wegen beginnender Emphysembronchitis in Behandlung gestanden sei. Auch unter der Berücksichtigung der Bestätigung des Dr. J vom 8. Jänner 1951, wonach der Beschwerdeführer seit 12. Oktober 1948 wegen asthmoiden Zuständen in Behandlung stand, sei die Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, dass die Emphysembronchitis mit der Wehrdienstleistung und der anschließenden Gefangenschaft ursächlich in Zusammenhang stehe, da der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1945 aus der Gefangenschaft heimgekehrt sei und bei der Untersuchung im Jahre 1946 weder eine Emphysembronchitis behauptet habe noch eine solche festgestellt worden sei. Es könne somit die Emphysembronchitis in keiner Weise dem geleisteten Wehrdienst angelastet werden. In der Folge, und zwar am 11. Juli 1958, stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Versorgung wegen Emphysembronchitis, der mit Bescheid vom 12. Dezember 1958 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 86 KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, weil bereits einem wegen Emphysembronchitis gestellten Versorgungsantrag mit Entscheidung der Schiedskommission vom 28. April 1954 gemäß §§ 1 und 4 KOVG 1957 rechtskräftig ein Erfolg versagt worden war.Am 24. Jänner 1951 stellte der Beschwerdeführer erstmals den Antrag auf Gewährung seiner Versorgung wegen einer Emphysembronchitis, welcher mit Bescheid vom 29. Oktober 1952 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die beigebrachten Unterlagen und gemachten Angaben nicht einmal dafür ausreichen, um einen Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der angemeldeten Emphysembronchitis mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Schiedskommission vom 28. April 1954 nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass der Berufungswerber nachgewiesenermaßen erst seit dem Jahre 1950 bei verschiedenen Ärzten wegen beginnender Emphysembronchitis in Behandlung gestanden sei. Auch unter der Berücksichtigung der Bestätigung des Dr. J vom 8. Jänner 1951, wonach der Beschwerdeführer seit 12. Oktober 1948 wegen asthmoiden Zuständen in Behandlung stand, sei die Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, dass die Emphysembronchitis mit der Wehrdienstleistung und der anschließenden Gefangenschaft ursächlich in Zusammenhang stehe, da der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1945 aus der Gefangenschaft heimgekehrt sei und bei der Untersuchung im Jahre 1946 weder eine Emphysembronchitis behauptet habe noch eine solche festgestellt worden sei. Es könne somit die Emphysembronchitis in keiner Weise dem geleisteten Wehrdienst angelastet werden. In der Folge, und zwar am 11. Juli 1958, stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Versorgung wegen Emphysembronchitis, der mit Bescheid vom 12. Dezember 1958 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 86, KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, weil bereits einem wegen Emphysembronchitis gestellten Versorgungsantrag mit Entscheidung der Schiedskommission vom 28. April 1954 gemäß Paragraphen eins und 4 KOVG 1957 rechtskräftig ein Erfolg versagt worden war.
Mit dem Antrag vom 10. November 1964 begehrte der Beschwerdeführer abermals die Anerkennung der Emphysembronchitis als Dienstbeschädigung und die Erhöhung der Beschädigtenrente samt Zusatzrente. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits während der russischen Kriegsgefangenschaft an einer schweren Emphysembronchitis gelitten habe, wurden die Zeugenbestätigungen des AB vom 2. November 1964 und des CD vom 28. Oktober 1964 vorgelegt. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 2. März 1961 wurde dieser Antrag wieder gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Anspruch auf Versorgung wegen Emphysembronchitis mit Bescheid vom 28. April rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die nunmehr im Antrag geführten Zeugen seien weder Ärzte noch Sanitäter und hätten auch nicht auf Grund ärztlicher Feststellungen das Bestehen einer schweren Emphysembronchitis bezeugen können. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungsschrift legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung Dris. E vom 11. März 1965 sowie die Bestätigungen der Zeugen FR und AS vor.Mit dem Antrag vom 10. November 1964 begehrte der Beschwerdeführer abermals die Anerkennung der Emphysembronchitis als Dienstbeschädigung und die Erhöhung der Beschädigtenrente samt Zusatzrente. Zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits während der russischen Kriegsgefangenschaft an einer schweren Emphysembronchitis gelitten habe, wurden die Zeugenbestätigungen des Ausschussbericht vom 2. November 1964 und des CD vom 28. Oktober 1964 vorgelegt. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 2. März 1961 wurde dieser Antrag wieder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Anspruch auf Versorgung wegen Emphysembronchitis mit Bescheid vom 28. April rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die nunmehr im Antrag geführten Zeugen seien weder Ärzte noch Sanitäter und hätten auch nicht auf Grund ärztlicher Feststellungen das Bestehen einer schweren Emphysembronchitis bezeugen können. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungsschrift legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung Dris. E vom 11. März 1965 sowie die Bestätigungen der Zeugen FR und AS vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung aus den dort angeführte Gründen. Mit den der Berufung beigeschlossenen Zeugenbestätigungen könne ein ursächlicher Zusammenhang des angemeldeten Bronchialleidens mit der russischen Gefangenschaft am Schwarzen Meer bis November 1945 weder erwiesen noch glaubhaft gemacht worden sein. Der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. E vom 11. März 1965 könne kein Beweiswert beigemessen werden, da dieser in seinem Vermerk vom 3. September 1952 dem Landesinvalidenamt gegenüber selbst angegeben habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Kartei nicht aufscheine und er sich an ihn nicht erinnern könne. Da sich in der Zwischenzeit keine Änderung der Rechtslage ergeben habe, liege entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vor.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung aus den dort angeführte Gründen. Mit den der Berufung beigeschlossenen Zeugenbestätigungen könne ein ursächlicher Zusammenhang des angemeldeten Bronchialleidens mit der russischen Gefangenschaft am Schwarzen Meer bis November 1945 weder erwiesen noch glaubhaft gemacht worden sein. Der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. E vom 11. März 1965 könne kein Beweiswert beigemessen werden, da dieser in seinem Vermerk vom 3. September 1952 dem Landesinvalidenamt gegenüber selbst angegeben habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Kartei nicht aufscheine und er sich an ihn nicht erinnern könne. Da sich in der Zwischenzeit keine Änderung der Rechtslage ergeben habe, liege entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 vor.
Gegen diesen Bescheid wendet sich nun die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der VwGH hat erwogen:
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde auf seinen Antrag auf Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens und auf Vernehmung der beantragten Zeugen R und S nicht eingegangen sei. Ebenso habe sie mit Unrecht der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung Dris. E jeden Beweiswert abgesprochen. Bei Ausschöpfung dieses Beweismittels, wozu die belangte Behörde gemäß § 37 AVG 1950 verpflichtet gewesen wäre, hätte sie zur Feststellung auf Kausalität zwischen der angemeldeten Emphysembronchitis und dem Wehrdienst gelangen müssen.Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde auf seinen Antrag auf Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens und auf Vernehmung der beantragten Zeugen R und S nicht eingegangen sei. Ebenso habe sie mit Unrecht der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung Dris. E jeden Beweiswert abgesprochen. Bei Ausschöpfung dieses Beweismittels, wozu die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, AVG 1950 verpflichtet gewesen wäre, hätte sie zur Feststellung auf Kausalität zwischen der angemeldeten Emphysembronchitis und dem Wehrdienst gelangen müssen.
Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rüge ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens keine Sachentscheidung, sondern ein Verfahrensbescheid der ersten Instanz gewesen ist. Damit wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine Änderung der Rechtslage wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Dieser strebte vielmehr eine neuerliche Entscheidung über den Anspruch auf Anerkennung der Emphysembronchitis deswegen an, weil nach seiner Meinung die Behörde seinerzeit von einer objektiv unrichtigen Annahme ausgegangen sei. Ob nun diese Behauptung den Tatsachen entspricht oder nicht, ob das Landesinvalidenamt von einem richtigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder nicht, ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteiantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag selbst entscheiden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2066/A, und vom 6. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5642/A). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bereits mit Bescheid vom 28. April 1954 die Anerkennung der Emphysembronchitis als Dienstbeschädigung mangels Kausalität rechtskräftig versagt wurde. Damit steht der neuerlichen Überprüfung der Kausalität hinsichtlich dieses Leidens die Rechtskraft des Bescheides entgegen. Dies musste zur Zurückweisung des Antrages auf Anerkennung der Emphysembronchitis als Dienstbeschädigung führen. Ist aber die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt, dann erübrigte sich auch eine meritorische Überprüfung des Anspruches und damit die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Daraus ergibt sich aber, dass die belangte Behörde entgegen der Meinung des Beschwerdeführers schon begrifflich Verfahrensvorschriften nicht verletzen konnte, weshalb die diesbezügliche Rüge fehl geht.Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rüge ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens keine Sachentscheidung, sondern ein Verfahrensbescheid der ersten Instanz gewesen ist. Damit wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine Änderung der Rechtslage wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Dieser strebte vielmehr eine neuerliche Entscheidung über den Anspruch auf Anerkennung der Emphysembronchitis deswegen an, weil nach seiner Meinung die Behörde seinerzeit von einer objektiv unrichtigen Annahme ausgegangen sei. Ob nun diese Behauptung den Tatsachen entspricht oder nicht, ob das Landesinvalidenamt von einem richtigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder nicht, ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteiantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag selbst entscheiden darf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2066/A, und vom 6. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5642/A). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bereits mit Bescheid vom 28. April 1954 die Anerkennung der Emphysembronchitis als Dienstbeschädigung mangels Kausalität rechtskräftig versagt wurde. Damit steht der neuerlichen Überprüfung der Kausalität hinsichtlich dieses Leidens die Rechtskraft des Bescheides entgegen. Dies musste zur Zurückweisung des Antrages auf Anerkennung der Emphysembronchitis als Dienstbeschädigung führen. Ist aber die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt, dann erübrigte sich auch eine meritorische Überprüfung des Anspruches und damit die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Daraus ergibt sich aber, dass die belangte Behörde entgegen der Meinung des Beschwerdeführers schon begrifflich Verfahrensvorschriften nicht verletzen konnte, weshalb die diesbezügliche Rüge fehl geht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 17. Dezember 1965