Die Verwaltungsbehörde ist nach § 66 Abs 4 AVG 1950 zwar berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Hinsicht abzuändern, doch darf die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren eine Person nicht einer Tat schuldig erkennen, die ihr im Verfahren vor der ersten Instanz nicht zur Last gelegt worden ist (Hinweis E 24.6.1948, 1045/47, VwSlg 460 A/1948 und E 19.4.1961, 1943/60).Die Verwaltungsbehörde ist nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zwar berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Hinsicht abzuändern, doch darf die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren eine Person nicht einer Tat schuldig erkennen, die ihr im Verfahren vor der ersten Instanz nicht zur Last gelegt worden ist (Hinweis E 24.6.1948, 1045/47, VwSlg 460 A/1948 und E 19.4.1961, 1943/60).