Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten ist es erforderlich, daß durch das Verhalten ein Zustand hergestellt wird, der der Ordnung wie sie an öffentlichen Orten gefordert werden muß, widerspricht. (Hinweis auf E vom 8.10.1951, Zl. 2962/50, VwSlg. 2263 A/1950)