Zur Vehängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise (hier: Antrag nach § 73 AVG) ist jede Behörde zuständig, die sich mit der Eingabe zu befassen hat. (Hinweis auf E vom 21.5.1930, Zl. A 764/29, VwSlg. 16143)Zur Vehängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise (hier: Antrag nach Paragraph 73, AVG) ist jede Behörde zuständig, die sich mit der Eingabe zu befassen hat. (Hinweis auf E vom 21.5.1930, Zl. A 764/29, VwSlg. 16143)