Müssen einer Person nach ihren Verhältnissen Zweifel über die über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht von Anlagen aufkommen, dann ist sie verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. In der Unterlassung dieser Erkundigung liegt ein Verschulden, welches die Anwendung des § 5 Abs 2 VStG 1950 ausschließt (Hinweis E des VwGH 30.10.1932, Slg 17.793/F und E 4.4. 1930, A 60/29, Slg. 16.071/A).Müssen einer Person nach ihren Verhältnissen Zweifel über die über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht von Anlagen aufkommen, dann ist sie verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. In der Unterlassung dieser Erkundigung liegt ein Verschulden, welches die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 ausschließt (Hinweis E des VwGH 30.10.1932, Slg 17.793/F und E 4.4. 1930, A 60/29, Slg. 16.071/A).