Zur Entscheidung der Frage, ob eine öffentliche Straße eine Landesstraße ist, ist nach den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 29 der OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die Landesregierung zuständig.Maßgebend für die Umschreibung einer Straße sind die Angaben über den Beginn, den Lauf und das Ende einer Straße.Zur Entscheidung der Frage, ob eine öffentliche Straße eine Landesstraße ist, ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 9, 10 und 29 der OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die Landesregierung zuständig.Maßgebend für die Umschreibung einer Straße sind die Angaben über den Beginn, den Lauf und das Ende einer Straße.