Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0120/63
Entscheidungsdatum
19.02.1964
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3024/53 E 13. Dezember 1954 RS 1
Stammrechtssatz
Nicht jede ungehörige oder beleidigende Äußerung trägt das Merkmal eines "ungestümen Benehmens" in sich. Als "ungestümes Benehmen" ist vielmehr ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen (Hinweis E 25.5.1932, A 315/30, Slg 17.192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000120.X01
Dokumentnummer
JWR_1963000120_19640219X01