Im Falle der Entziehung des Führerscheines ist der Behörde bei dem Ausspruch, daß der Betroffene auf bestimmte Zeit unfähig sein soll, einen Führerschein wiederzuerlangen, kein Ermessen eingeräumt. (Abweichend hievon E vom 29. Juni 1960, Zl. 1071/59 u. v. 28. März 1963, Zl. 2063/61 ergangen.)