Die nach § 52 Abs 2 lit g ZollG 1955 in die Warenerklärung aufzunehmenden Angaben über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Waren sind mit der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß § 10 WertZG 1955 nicht ident. Die Bestimmungen des ZollG 1955 bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß durch § 52 Abs 2 lit g ZollG 1955 die Vorschrift des § 10 WertZG 1955 dahin abgeändert werden sollte, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ihrer Selbständigkeit entkleidet und zu einem rechtsförmlichen Bestandteile der Warenerklärung gemacht werden sollte. *Die nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera g, ZollG 1955 in die Warenerklärung aufzunehmenden Angaben über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Waren sind mit der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph 10, WertZG 1955 nicht ident. Die Bestimmungen des ZollG 1955 bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß durch Paragraph 52, Absatz 2, Litera g, ZollG 1955 die Vorschrift des Paragraph 10, WertZG 1955 dahin abgeändert werden sollte, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes ihrer Selbständigkeit entkleidet und zu einem rechtsförmlichen Bestandteile der Warenerklärung gemacht werden sollte. *
E 23.5.1962, 2667/59 #2 VwSlg 2655 F/1962