Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1496/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5256 A/1960

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1496/58

Entscheidungsdatum

01.04.1962

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §18 Abs3;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Tunlichkeit der polizeilichen Überwachung" ist das Vorhandensein einer solchen Situation zu verstehen, dass die Möglichkeit einer polizeilichen Überwachung, an objektiven Merkmalen gemessen, gewährleistet erscheint, dass also die für die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in Aussicht genommenen Betriebsräumlichkeiten den Polizeiorganen ohne Schwierigkeiten zugänglich sind; dem Ausmaß der Entfernung des Betriebes von der nächsten Polizeidienststelle kommt in diesem Zusammenhange keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1958001496.X01

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1958001496_19620401X01