Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1962

Geschäftszahl

1496/58

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Tunlichkeit der polizeilichen Überwachung" ist das Vorhandensein einer solchen Situation zu verstehen, dass die Möglichkeit einer polizeilichen Überwachung, an objektiven Merkmalen gemessen, gewährleistet erscheint, dass also die für die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in Aussicht genommenen Betriebsräumlichkeiten den Polizeiorganen ohne Schwierigkeiten zugänglich sind; dem Ausmaß der Entfernung des Betriebes von der nächsten Polizeidienststelle kommt in diesem Zusammenhange keine ausschlaggebende Bedeutung zu.