Die Entscheidung darüber, ob die Errichtung einer Kleingarage an der Nachbargrenze bewilligt werden soll oder nicht, ist eine Ermessensentscheidung. Eine solche (negative) Ermessensentscheidung ist im Sinne des Gesetzes gelegen, wenn sie im Hinblick darauf erfolgt, daß die geplante Garage auch an einer anderen Stelle der Liegenschaft errichtet werden kann.