Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0820/55
Entscheidungsdatum
05.04.1956
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1
Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe
Strafbemessung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955000820.X01
Im RIS seit
05.04.1956
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1955000820_19560405X01