Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2026/07/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0013

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheppe, über die Revision der Wassergenossenschaft E G, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2026, Zl. LVwG-AV-1198/001-2024, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung, vertreten durch die Scheichl Rechtsanwalts GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Im Rahmen eines Straßenbauvorhabens im Zuge der B 60 (L Straße) beabsichtigt das Land Niederösterreich die Auflassung einer niveaugleichen Eisenbahnkreuzung mit der Ostbahn und die Verlegung der B 60 inklusive Niveaufreimachung im Bereich des Bahnhofs G.
2
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Mai 2021 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass das Vorhaben „B 60 Niveaufreimachung G“, konkret die Verlegung der B 60 auf einer Länge von ca. 1,4 km, die Niveaufreimachung der Kreuzung der B 60 mit der Ostbahn in G durch Errichtung einer Überführung, die Auflassung des bisherigen Straßenverlaufs der B 60 im näher bezeichneten Umfang, Rodungen im Ausmaß von etwa 3.750 m2 sowie unter Zugrundelegung eines JDTV (Jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von etwa 10.500 KFZ im Prognosehorizont 2030, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
3
Begründet wurde dies Entscheidung damit, dass die gegenständliche Straße keine Schnellstraße im Sinn des UVP-G 2000 sei und die in Betracht kommenden Tatbestände nach Anhang 1 Ziffer 9 und Ziffer 46, UVP-G 2000 nicht erfüllt seien.

Ferner hielt die UVP-Behörde begründend fest, dass das Vorhaben mit einem Teilbereich der zur Zeit in Planung befindlichen Umfahrungen M und G (samt P) „kongruent“ sei, die wiederum gemeinsam mit den Umfahrungen von F, K und S unter dem Titel „UF A“ zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 eingereicht werden sollten. Mit dem Vorhaben „UF A“ weise das Vorhaben „B 60 Niveaufreimachung G“ zwar einen räumlichen, jedoch keinen sachlichen Zusammenhang auf, weil das zuletzt genannte Vorhaben der Niveaufreimachung der Eisenbahnkreuzung der B 60 mit der Ostbahn und der Erhöhung der Verkehrssicherheit sowohl für den Straßen- als auch für den Bahnverkehr für eine bestehende Verkehrsrelation - und damit einem anderen Zweck als die Umfahrungsprojekte des Vorhabens , „UF A“ - diene. Dass die Niveaufreimachung in Zukunft auch der Weiterführung der Umfahrung G dienen könne und vermutlich auch werde, ändere nichts an der technischen und betrieblichen Eigenständigkeit der Niveaufreimachung. Deren Verkehrswirksamkeit sei unabhängig von der späteren Realisierung von „UF A“.

Auch die zeitliche Komponente spreche für eine getrennte Betrachtung. Während das Vorhaben „B 60 Niveaufreimachung G“ aktuell anstehe, bestehe für das Vorhaben „UF A“ ein gänzlich anderer Realisierungshorizont.

Schließlich führe der eigenständige Zweck des Vorhabens , „B 60 Niveaufreimachung G“ auch dazu, dass dieses selbst dann umgesetzt werden müsse, wenn das Vorhaben „UF A“ verspätet oder gar nicht umgesetzt werden sollte.

4
Dieser - gehörig kundgemachte und zur Einsichtnahme aufgelegene - Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren, eine Wassergenossenschaft, hatte dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
5
Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 beantragte die mitbeteiligte Partei (Land Niederösterreich) nach verschiedenen Materiengesetzen (unter anderem dem Wasserrechtsgesetz 1959 [WRG 1959]) „die Bewilligung zum Bau der Niveaufreimachung der Landesstraße B 60 im Bereich des Bahnhofs G“. In wasserrechtlicher Hinsicht wurde das Begehren dahingehend präzisiert, dass die Errichtung und der Betrieb von Humusfiltermulden zur Retention und Reinigung der anfallenden Oberflächenwässer von Fahrbahnen der neu zu errichtenden Landesstraße und anschließenden Versickerung in den Untergrund vorgesehen sei. Im Bewilligungsantrag wurde auf den rechtskräftigen negativen Feststellungsbescheid der UVP-Behörde vom 20. Mai 2021 hingewiesen.
6
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 20. August 2024 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 erteilt.
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Die dagegen von der Revisionswerberin (die sich auf ihr Wasserrecht an den im Nahbereich des Vorhabens gelegenen Badeteichanlagen berief) und einer weiteren Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8
In seinen Feststellungen hielt das Verwaltungsgericht - soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung - fest, Gegenstand der wasserrechtlichen Einreichung und damit des Bescheides vom 20. August 2024 sei (lediglich) die Entwässerung der neu zu errichtenden Verkehrsflächen (im Sinn des erwähnten Feststellungbescheides bzw. der straßenrechtlichen Genehmigung). Insoweit sehe das Vorhaben die Errichtung und den Betrieb von Humusfiltermulden zur Retention und Reinigung der anfallenden Oberflächenwässer der Fahrbahnen des neu zu errichtenden Abschnitts der B 60 zwischen Kilometer römisch zehn und Kilometer Y mit anschließender Versickerung der Wässer in den Untergrund vor.
9
Die revisionswerbende Wassergenossenschaft sei Wasserberechtigte einer aus drei Teichen bestehenden Badeteichanlage, welche sich in einer Entfernung von zumindest 350 m grundwasserstromabwärts vom gegenständlichen Straßenbauvorhaben befänden.
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In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, da im vorliegenden Fall in Bezug auf das Vorhaben, dessen Teil die hier nur gegenständlichen Straßenentwässerungsanlagen seien, ein rechtskräftiger (negativer) Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vorliege, sei von der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (und nicht der UVP-Behörde) zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auszugehen. Der Revisionswerberin (und der weiteren Beschwerdeführerin) sei es nicht gelungen, darzutun, dass sich die Rechtskraft des zitierten Feststellungsbescheides durch eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr auf das gegenständliche Vorhaben erstrecke.
11
Gerade die Argumente, die die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang mit Blick auf das Vorhaben „UF A“ angeführt hätten, seien Gegenstand der Prüfung durch die UVP-Behörde gewesen; diesbezüglich sei eine wesentliche Änderung der Umstände nicht zu sehen. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass das gegenständliche Verfahren (wegen der zu beurteilenden Rechtsmittel) noch anhängig sei und die Angelegenheit „UF A“ gerade zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht worden sei bzw. sich in Einreichung befinde, keine solche wesentliche Änderung erblickt werden. Abgesehen davon, dass die zeitliche Dimension nur ein Argument für die Verneinung des Vorliegens eines einheitlichen Gesamtvorhabens darstelle, könne aus der mittlerweile allenfalls bereits erfolgten Einreichung zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geschlossen werden, dass beide Vorhaben nun in zeitlich nahem Zusammenhang verwirklicht würden. In diesem Zusammenhang habe die mitbeteiligte Partei glaubwürdig dargelegt, dass mit der Verwirklichung des hier verfahrensgegenständlichen Vorhabens unmittelbar nach Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung begonnen werden solle, wogegen der Baubeginn der der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Infrastrukturvorhaben erfahrungsgemäß am Beginn der Umweltverträglichkeitsprüfung gar nicht absehbar sei, zumal nicht feststehe, ob und gegebenenfalls wann das Vorhaben überhaupt genehmigt werden würde und wann dieses sodann realisiert werde.
12
Nach Ausführungen zu den Grenzen der Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren wurde in den rechtlichen Erwägungen ferner dargelegt, dass lediglich die Versickerung der auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswässer und die dazu dienenden Anlagen bescheidgegenständlich seien. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf das Straßenbauvorhaben selbst abziele, etwa dass durch die Fundamentierung der Straße der Grundwasserstrom nachteilig beeinflusst würde oder die den Trassenverlauf querende Wasserleitung betroffen wäre, gehe es von vornherein ins Leere.
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Das durchgeführte und vom Verwaltungsgericht ergänzte Ermittlungsverfahren habe (aus näher dargelegten Erwägungen) ergeben, dass die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Rechtsverletzungen - so auch die von der Revisionswerberin behauptete Verletzung des Wasserbenutzungsrechts an einer Badeteichanlage - nicht vorlägen.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
15
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Die Revisionswerberin wendet sich im Ergebnis gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach dem UVP-Feststellungsbescheid vom 20. Mai 2021 Bindungswirkung für das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zukomme und die belangte Behörde zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zuständig gewesen sei, ohne dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte.
19
Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheides gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, d.h. für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist vergleiche , etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015, 0016, mwN).
20
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass das UVP-Feststellungsverfahren seines Sinnes weitgehend entkleidet wäre, wenn die rechtskräftig getroffene Feststellung in nachfolgenden Verfahren keine Bedeutung hätte (VwGH 15.4.2025, Ra 2025/04/0013 bis 0025, mwN).
21
Nach der hg. Rechtsprechung müssen Nachbarn die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.

Seit der UVP-G-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 4, besteht für die Nachbarn ein ausdrückliches Beschwerderecht gegen Feststellungsbescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vergleiche , zum Ganzen erneut VwGH 15.4.2025, Ra 2025/04/0013 bis 0025, und nunmehr Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,).

22
Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der zum Vorhaben „B 60 Niveaufreimachung G“ ergangene (negative) UVP-Feststellungsbescheid vom 20. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sei, zumal unter anderem die Revisionswerberin (trotz bestandener Möglichkeit) dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe, und im Rahmen dieses Feststellungsbescheides auch eine Prüfung eines Zusammenhangs des gegenständlichen Vorhabens mit dem Vorhaben „UF A“ erfolgt sei, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen.
23
Vor diesem Hintergrund ist zu den Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin im Einzelnen festzuhalten:
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Mit dem in lediglich allgemeiner Form erstatteten Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche (zu näher genannten Fragen) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wird bereits den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen deshalb nicht entsprochen, weil keine konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2024/07/0034 bis 0043, mwN).
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Darüber hinaus wird mit diesem Vorbringen - trotz einer entsprechenden, diesem Vorbringen im Ergebnis zugrunde liegenden Behauptung - in keiner Weise aufgezeigt, in welchen maßgebenden Punkten sich die Sach- oder Rechtslage seit der Erlassung des rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheides vom 20. Mai 2021 geändert hätte und weshalb der Feststellungsbescheid für das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren somit keine Bindungswirkung mehr entfaltete.
26
Gleiches gilt für die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nachfolgend - offensichtlich unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - formulierte Frage, wie weit die Bindungswirkung eines rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheides, „insbesondere auch in Ansehung des seit dem Datum des Feststellungsbescheides [...] verstrichenen Zeitraumes“, reiche. Auch in diesem Zusammenhang wird eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides nicht dargetan.
27
Die in weiterer Folge von der Revisionswerberin formulierte Frage, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen es zulässig sei, „einen Straßenabschnitt eines unstrittig UVP-pflichtigen Straßen(groß)projektes vorzuziehen und damit die Umsetzung dieses ‚kleineren‘ Vorhabens, der an sich zwingenden UVP-Prüfung - im Rahmen und als Teil des Vorhabens Großprojekt - zu entziehen“, lässt - abgesehen davon, dass lediglich die im angefochtenen Erkenntnis genannten Aspekte eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und nicht die straßenrechtliche Genehmigung selbst Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sind - die Rechtskraft und die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides vom 20. Mai 2021 außer Acht und zeigt bereits deswegen keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, ob einem negativen Feststellungsbescheid die Bindungswirkung dann abzusprechen sei, wenn dieser maßgeblich auf „einer zeitlichen Argumentation“ beruhe, die im Zeitpunkt der Einreichung oder aber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens „schlicht nicht mehr vorliegt“, wird von der Revisionswerberin nicht konkret dargelegt, welcher allenfalls geänderte Aspekt der „zeitlichen Argumentation“ im UVP-Feststellungsbescheid zum Wegfall der Bindungswirkung dieses Bescheides führen hätte müssen. Ferner tritt die Revisionswerberin damit den näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass im UVP-Feststellungsbescheid „die zeitliche Dimension“ nur ein Argument (von mehreren) für die Verneinung des Vorliegens eines einheitlichen Gesamtvorhabens gewesen sei und aus der mittlerweile allenfalls bereits erfolgten Einreichung (des Vorhabens „UF A“) zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geschlossen werden könne, dass beide Vorhaben nun in zeitlich nahem Zusammenhang verwirklicht würden, argumentativ nicht entgegen.
29
Im Hinblick auf den rechtskräftigen (auch unter Prüfung eines für die Frage einer UVP-Pflicht maßgeblichen Zusammenhangs mit dem Vorhaben „UF A“ erfolgten) negativen UVP-Feststellungsbescheid zum gegenständlichen Vorhaben „B 60 Niveaufreimachung G“ und dessen Bindungswirkung kommt es schließlich auf die unter dem Gesichtspunkt einer „Sperrwirkung“ nach dem UVP-G 2000 gestellte Frage, ob es zulässig sei, in einem Stadium, in dem ein UVP-pflichtiges Straßenvorhaben bereits zur UVP-Prüfung eingereicht worden sei, hinsichtlich eines Teilabschnittes dieses Projekts noch Einzelentscheidungen (wie gegenständlich in Bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung) zu treffen, nicht an vergleiche , die bereits zitierte hg. Judikatur zum Sinn eines UVP-Feststellungsverfahrens).
30
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2026

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070013.L00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JWT_2026070013_20260917L00

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