Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A L, 2. der E H, 3. des W H und 4. der V I L, alle vertreten durch die Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, der gegen Spruchpunkt I. 2. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2026, 405-3/1485/1/19-2026, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A L, 2. der E H, 3. des W H und 4. der V I L, alle vertreten durch die Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, der gegen Spruchpunkt römisch eins. 2. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2026, 405-3/1485/1/19-2026, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: