Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/19/0231

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/19/0231

Entscheidungsdatum

10.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/19/0232
Ra 2025/19/0233
Ra 2025/19/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Y H, 2. der A A, 3. der S A und 4. der F A, alle vertreten durch Mag. Martin Nuncic, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, 1. W235 2312792-1/5E, 2. W235 2312787-1/3E, 3. W235 2312790-1/3E und 4. W235 2312788-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den Revisionswerberinnen (im Beschwerdeverfahren) die beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erteilt und überdies ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
2
Die dagegen erhobene Revision verbanden die Revisionswerberinnen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Die zu erwartende unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Erkenntnisses erschöpft sich in der Nichterteilung der beantragten Einreisebewilligungen gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005.
5
Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung - wie den gegenständlichen Einreisebewilligungen - ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon mangels Vollzugmöglichkeit nicht zuerkannt werden vergleiche , dazu etwa VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).
6
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025190231.L00

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025190231_20251010L00

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