Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/15/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0028

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V GmbH in S, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Jänner 2025, Zl. RV/6100343/2024, betreffend Haftung Lohnsteuer 2018 bis 2022, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 bis 2022, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3
Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben vergleiche , VwGH 5.5.2022, Ra 2022/13/0047).
4
Diesem Erfordernis wird mit einer Saldenliste zum Liquiditätsplan für die Monate März bis Juli 2025 und der Angabe einzelner Aktiva nicht Genüge getan.
5
Dass eine - im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende - Belastung durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) und allenfalls einer Fremdfinanzierung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0003, mwN), wird von der Revisionswerberin nicht dargetan.
6
Wenn die Antragstellerin in ihre Liquiditätsaufstellung nicht nur die Jahre 2018 bis 2022, die von dem angefochtenen Erkenntnis umfasst sind, sondern auch eine potentielle Nachzahlung für die Jahre 2023 bis 2025 inkludiert, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch die Jahre 2023 bis 2025 betreffen kann.
7
Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 2. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150028.L00

Im RIS seit

04.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2025150028_20250702L00

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