1
Mit Bescheid vom 18. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 25. Jänner 2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehe (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 18. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 25. Jänner 2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehe (Spruchpunkt römisch vier.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. statt und behob diesen ersatzlos. Unter einem wies das Bundesverwaltungsgericht den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. statt und behob diesen ersatzlos. Unter einem wies das Bundesverwaltungsgericht den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (in eventu) auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig zurück.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
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Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 17.6.2025, Ra 2025/20/0010, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH 17.6.2025, Ra 2025/20/0010, mwN). 6
Einen solchen Nachteil legt der Revisionswerber in dem vorliegenden Antrag nicht dar. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
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Im Übrigen übersieht der Revisionswerber, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Entscheidung somit keinem unmittelbaren Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist.Im Übrigen übersieht der Revisionswerber, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Entscheidung somit keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist.
Wien, am 4. Dezember 2025