Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
Ra 2025/13/0099
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Mai 2025, LVwG-451520/11/Kü/VEP, betreffend Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.11.2024, Ra 2024/13/0115, mwN) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 20.11.2024, Ra 2024/13/0115, mwN) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. 3
Konkrete Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin enthält der Antrag nicht, weshalb diesem nicht stattzugeben war.
Wien, am 12. August 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130099.L00
Im RIS seit
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JWT_2025130099_20250812L00