Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/10/0115

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0115

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M C, LL.M., vertreten durch Mag. Wolfgang Lackner, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2025, Zl. W129 2292170-1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Beurteilung der näher bezeichneten Dissertation des Revisionswerbers für nichtig und sprach aus, der Bescheid, mit dem ihm der akademische Grad ,,Doktor der Rechtswissenschaften“ verliehen worden sei, werde aufgehoben und eingezogen. Der Verleihungsbescheid sei innerhalb einer näher bestimmten Frist zurückzustellen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Im vorliegenden Aufschiebungsantrag erstattet der Revisionswerber Vorbringen zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Hinblick auf seine Berufstätigkeit und sein berufliches Fortkommen.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen.
6
Das in der Folge von der belangten Behörde erstattete Vorbringen, die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb liege im wesentlichen Interesse der belangten Behörde und „[d]as festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten [sowie] die Annahme vorsätzlichen Handelns des Revisionswerbers“ seien als gravierend anzusehen, bezieht sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
7
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses jedoch nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).
8
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber hinreichend dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und es sind keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 17. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100115.L00

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025100115_20250917L00

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