1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH Feldkirch) vom 21. März 2024 wurden über den Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person einer näher bezeichneten GmbH wegen sechs Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wurden gemäß § 64 VStG Verfahrenskosten vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH Feldkirch) vom 21. März 2024 wurden über den Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen verantwortliche Person einer näher bezeichneten GmbH wegen sechs Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wurden gemäß Paragraph 64, VStG Verfahrenskosten vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit hier nicht näher relevanter Maßgabe als unbegründet ab. Im Anschluss an die Ausführung der Strafzumessungsgründe und die Vorschreibung von Verfahrenskosten nach § 52 VwGVG erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit hier nicht näher relevanter Maßgabe als unbegründet ab. Im Anschluss an die Ausführung der Strafzumessungsgründe und die Vorschreibung von Verfahrenskosten nach Paragraph 52, VwGVG erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, die angelasteten Verwaltungsübertretungen seien aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstellten Überprüfungsberichts des abfalltechnischen Amtssachverständigen und dessen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteter Stellungnahme, als erwiesen angenommen worden. Die zueinander und im Hinblick auf den sonstigen Akteninhalt widerspruchsfreien Ausführungen seien vom Revisionswerber nicht widerlegt worden. Trotz Möglichkeit hierzu seien weder der Revisionswerber noch eine Vertretung zur Verhandlung erschienen. So sei ein für 17. Juni 2025 angedachter Verhandlungstermin mit vier Wochen Vorlaufzeit ab Ladung anberaumt, jedoch über Vertagungsbitte des Revisionswerbers auf 1. Juli 2025 „verschoben“ worden. Am 1. Juli 2025 sei die Verhandlung mangels tauglichen Vertagungsgrundes und da der Revisionswerber die ihm (per Übermittlung eines Zugangs-Links) „angeboten[e] [...] Möglichkeit“ einer „Videokonferenz [...] nicht in Anspruch genommen“ habe, in seiner Abwesenheit durchgeführt worden.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Zudem beantragte die belangte Behörde, ihr den Aufwandersatz zuzuerkennen.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Im für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Vorbringen zur Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, mwN) bringt der Revisionswerber - unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Fehlens einer solchen Judikatur - vor, dass die Vorbereitungsfrist nach § 44 Abs. 6 VwGVG nicht eingehalten worden sei, da ihm die Ladung zur Verhandlung vom 1. Juli 2025 erst am 20. Juni 2025 zugestellt worden sei. Zudem sei das angefochtene Erkenntnis ohne Begründung entgegen § 47 Abs. 4 VwGVG nicht sogleich verkündet worden.Im für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Vorbringen zur Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211, mwN) bringt der Revisionswerber - unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Fehlens einer solchen Judikatur - vor, dass die Vorbereitungsfrist nach Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG nicht eingehalten worden sei, da ihm die Ladung zur Verhandlung vom 1. Juli 2025 erst am 20. Juni 2025 zugestellt worden sei. Zudem sei das angefochtene Erkenntnis ohne Begründung entgegen Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG nicht sogleich verkündet worden. 10
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, wenn die in § 44 Abs. 6 VwGVG vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlung nicht gewahrt wurde. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass das Verwaltungsgericht bei Wahrung der Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich ein solcher Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt im Fall mehrerer Verhandlungstermine jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. etwa VwGH 5.2.2025, Ra 2022/15/0053, mwN). Eine ordnungsgemäße Ladung setzt die Wahrung der in § 44 Abs. 6 VwGVG vorgesehenen Frist voraus (vgl. etwa VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0169; 6.12.2024, Ra 2024/09/0066, 0067).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, wenn die in Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlung nicht gewahrt wurde. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass das Verwaltungsgericht bei Wahrung der Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich ein solcher Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt im Fall mehrerer Verhandlungstermine jedenfalls für die erste Verhandlung vergleiche , etwa VwGH 5.2.2025, Ra 2022/15/0053, mwN). Eine ordnungsgemäße Ladung setzt die Wahrung der in Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgesehenen Frist voraus vergleiche , etwa VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0169; 6.12.2024, Ra 2024/09/0066, 0067). Laut angefochtenem Erkenntnis wurde dem Revisionswerber die Ladung für den ursprünglich am 17. Juni 2025 angesetzten Verhandlungstermin vier Wochen vor diesem Termin zugestellt. Gegenteiliges wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Damit standen dem Revisionswerber zumindest vier Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zur Verfügung (wobei dieser Zeitraum letztlich bis zum 1. Juli 2025 verlängert wurde), sodass ausreichend Vorbereitungszeit im Hinblick auf § 44 Abs. 6 VwGVG gegeben war (zu gleichgelagerten Konstellationen siehe etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0166; 24.1.2019, Ra 2018/09/0167; 6.11.2018, Ra 2018/09/0178). Den vom Revisionswerber im vorliegenden Zusammenhang zitierten Fällen lagen - anders als hier - Unterschreitungen der zweiwöchigen Frist zugrunde.Laut angefochtenem Erkenntnis wurde dem Revisionswerber die Ladung für den ursprünglich am 17. Juni 2025 angesetzten Verhandlungstermin vier Wochen vor diesem Termin zugestellt. Gegenteiliges wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Damit standen dem Revisionswerber zumindest vier Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zur Verfügung (wobei dieser Zeitraum letztlich bis zum 1. Juli 2025 verlängert wurde), sodass ausreichend Vorbereitungszeit im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG gegeben war (zu gleichgelagerten Konstellationen siehe etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0166; 24.1.2019, Ra 2018/09/0167; 6.11.2018, Ra 2018/09/0178). Den vom Revisionswerber im vorliegenden Zusammenhang zitierten Fällen lagen - anders als hier - Unterschreitungen der zweiwöchigen Frist zugrunde.
Es fehlt somit nicht an hg. Rechtsprechung. Auch ein Abweichen von dieser Rechtsprechung liegt gegenständlich nicht vor.
12
Insoweit - nur in den Revisionsgründen - weiter vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte wegen beruflicher Unabkömmlichkeit des Revisionswerbers die Verhandlung am 1. Juli 2025 nicht in seiner Abwesenheit durchführen dürfen, genügt es dem Folgenden vorauszuschicken, dass die Unmöglichkeit zur Beseitigung der behaupteten Verhinderung durch zumutbare Dispositionen zu keinem Zeitpunkt dargetan wurde (vgl. etwa VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095; 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Angesichts des in Revision und Erkenntnis beschriebenen Verfahrensganges kann entgegen den Revisionsausführungen auch nicht davon die Rede sein, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einen - wie auch immer gearteten - „Verzicht“ abgegeben oder eine „Zustimmung“ erteilt hätte; den hierzu in der Revision zitierten Entscheidungen lagen insoweit gänzlich andere Sachverhalte und Verfahrensverläufe zugrunde.Insoweit - nur in den Revisionsgründen - weiter vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte wegen beruflicher Unabkömmlichkeit des Revisionswerbers die Verhandlung am 1. Juli 2025 nicht in seiner Abwesenheit durchführen dürfen, genügt es dem Folgenden vorauszuschicken, dass die Unmöglichkeit zur Beseitigung der behaupteten Verhinderung durch zumutbare Dispositionen zu keinem Zeitpunkt dargetan wurde vergleiche , etwa VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095; 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Angesichts des in Revision und Erkenntnis beschriebenen Verfahrensganges kann entgegen den Revisionsausführungen auch nicht davon die Rede sein, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einen - wie auch immer gearteten - „Verzicht“ abgegeben oder eine „Zustimmung“ erteilt hätte; den hierzu in der Revision zitierten Entscheidungen lagen insoweit gänzlich andere Sachverhalte und Verfahrensverläufe zugrunde. Gegenständlich lag kein tauglicher Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2025 im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG (iVm § 38 VwGVG und § 24 VStG) und somit auch kein Grund für eine (weitere) Verlegung vor (vgl. etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2025/09/0076, mwN). Dass das Verwaltungsgericht zuvor die ursprünglich für 17. Juni 2025 anberaumte Verhandlung wegen gleichartiger Gründe auf den 1. Juli 2025 verlegt hat, ändert daran nichts. Das Verwaltungsgericht war im Grunde des § 45 Abs. 2 VwGVG durch das Nichterscheinen des Revisionswerbers am 1. Juli 2025 weder an der Durchführung der Verhandlung noch an der Fällung des Erkenntnisses gehindert. Dem in der Niederschrift zur Verhandlung vom 1. Juli 2025 enthaltenen Verweis, wonach der Revisionswerber „zur Videokonferenz geladen“, jedoch „nicht eingestiegen“ sei, kommt - entgegen den Ausführungen (nur) in den Revisionsgründen - schon deswegen keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht keine Ladung nach § 48a VwGVG vorgenommen hat und erkennbar bloß zum Ausdruck bringen wollte, dass der Revisionswerber auch die (ihm stets als bloße Option freigestellte) Möglichkeit zur videogestützten Verhandlungsteilnahme nicht in Anspruch genommen hat.Gegenständlich lag kein tauglicher Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2025 im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 24, VStG) und somit auch kein Grund für eine (weitere) Verlegung vor vergleiche , etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2025/09/0076, mwN). Dass das Verwaltungsgericht zuvor die ursprünglich für 17. Juni 2025 anberaumte Verhandlung wegen gleichartiger Gründe auf den 1. Juli 2025 verlegt hat, ändert daran nichts. Das Verwaltungsgericht war im Grunde des Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG durch das Nichterscheinen des Revisionswerbers am 1. Juli 2025 weder an der Durchführung der Verhandlung noch an der Fällung des Erkenntnisses gehindert. Dem in der Niederschrift zur Verhandlung vom 1. Juli 2025 enthaltenen Verweis, wonach der Revisionswerber „zur Videokonferenz geladen“, jedoch „nicht eingestiegen“ sei, kommt - entgegen den Ausführungen (nur) in den Revisionsgründen - schon deswegen keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht keine Ladung nach Paragraph 48 a, VwGVG vorgenommen hat und erkennbar bloß zum Ausdruck bringen wollte, dass der Revisionswerber auch die (ihm stets als bloße Option freigestellte) Möglichkeit zur videogestützten Verhandlungsteilnahme nicht in Anspruch genommen hat.
13
Auch sonst wird gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
14
Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG nach Möglichkeit sofort (nach Schluss der Verhandlung) zu beschließen und zu verkünden.Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG nach Möglichkeit sofort (nach Schluss der Verhandlung) zu beschließen und zu verkünden.
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Kann das Erkenntnis nicht sogleich im Anschluss an die Verhandlung verkündet werden, insbesondere wenn komplexe Rechtsfragen zu klären sind oder erst in der Verhandlung neue Beweismittel vorgelegt wurden, die das Verwaltungsgericht noch prüfen/werten muss, entfällt die Verkündung (arg. „nach Möglichkeit“). In diesem Fall ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur schriftlich (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068; 17.4.2020, Ra 2020/04/0029). Es kommt nach hg. Rechtsprechung somit stets darauf an, ob im Einzelfall - etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage - eine sofortige Verkündung möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, mwN).Kann das Erkenntnis nicht sogleich im Anschluss an die Verhandlung verkündet werden, insbesondere wenn komplexe Rechtsfragen zu klären sind oder erst in der Verhandlung neue Beweismittel vorgelegt wurden, die das Verwaltungsgericht noch prüfen/werten muss, entfällt die Verkündung (arg. „nach Möglichkeit“). In diesem Fall ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur schriftlich vergleiche , VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068; 17.4.2020, Ra 2020/04/0029). Es kommt nach hg. Rechtsprechung somit stets darauf an, ob im Einzelfall - etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage - eine sofortige Verkündung möglich gewesen wäre vergleiche , VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, mwN). 16
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0291, mwN).Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0291, mwN). 17
Gegenständlich enthält das Verhandlungsprotokoll den expliziten Hinweis auf die Erklärung der Verhandlungsleiterin, dass die Verkündung des Erkenntnisses im Anschluss an die mündliche Verhandlung entfalle, weil das Erkenntnis nicht sogleich beschlossen werden könne.
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In Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall erweist sich die Begründung des Verwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von ihm zu behandelnden Fragen als (noch) ausreichend und vertretbar (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Es stellt sich somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.In Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall erweist sich die Begründung des Verwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von ihm zu behandelnden Fragen als (noch) ausreichend und vertretbar vergleiche , zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Es stellt sich somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. 19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Wird eine außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nach § 47 VwGG so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre (§ 51 VwGG). Gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 VwGG hat im Fall der Abweisung der Revision jener Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Anspruch auf Aufwandersatz. Anspruchsberechtigt ist daher dieser Rechtsträger, nicht aber die belangte Behörde. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher abzuweisen (vgl. VwGH 18.11.2025, Ro 2025/03/0024).Wird eine außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nach Paragraph 47, VwGG so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre (Paragraph 51, VwGG). Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Absatz 5, VwGG hat im Fall der Abweisung der Revision jener Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Anspruch auf Aufwandersatz. Anspruchsberechtigt ist daher dieser Rechtsträger, nicht aber die belangte Behörde. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 18.11.2025, Ro 2025/03/0024). Wien, am 1. September 2026