Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/04/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0145

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2025, Zl. W114 2308952-2/12E, betreffend Anordnung von Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung gemäß Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

römisch eins.

1
1. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2025 untersagte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und Revisionswerber) als Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994, gestützt auf näher genannte Bestimmungen des Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING) sowie der Verordnung (EU) 2019/1020, der mitbeteiligten Partei als Herstellerin die Bereitstellung der kompletten Serie des Produkts „X“, einer kleinen Windkraftanlage zur Montage beispielsweise auf Hausdächern oder in Gärten, auf dem österreichischen Markt. Ferner wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, unverzüglich einen Rückruf der kompletten Serie des Produkts durchzuführen und diesen der Marktüberwachungsbehörde nachzuweisen; außerdem sei die Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko zu warnen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen.
2
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Überwachung des Produkts „X“ habe ergeben, dass dieses den Anforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) bzw. der Richtlinie 2006/42/EG (im Folgenden: Maschinenrichtlinie) in diversen Punkten nicht entspreche. Besonders gravierend seien u.a. die erheblichen Mängel im Hinblick auf das Bruchrisiko der Rotorblätter, die den anzunehmenden Belastungen im Betrieb über die angegebene Lebensdauer des Produkts nicht standhalten würden. Die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sei im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten, weil von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgehe.
3
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „insofern“ statt, als der angefochtene Bescheid „ersatzlos behoben“ wurde (Spruchpunkt A)1.). Die Beschwerdeanträge, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Produkt „X“ rechtskonform und sicher sei und sohin kein Untersagungsgrund des Vertriebs in Österreich und ebenso kein Rückrufgrund bzw. keine Warnungspflicht bestehe, sohin das Prüfungsverfahren zur Gänze einzustellen sei, bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG zuzuerkennen, wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A)2.). Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4
2.2. In seiner Entscheidungsbegründung hielt das BVwG unter der Überschrift „1. Feststellungen“ - soweit hier von Relevanz - fest, aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission für die Anwendung der Maschinenrichtlinie ergebe sich, dass die für die Konformitätsbewertung von Maschinen, die (wie gegenständlich der Fall) für die Installation in einem Gebäude oder Bauwerk vorgesehen seien, erforderlichen Prüfungen und Inspektionen an der auf ihrer tragenden Konstruktion montierten Maschine durchgeführt werden müssten, damit die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüft werden könne. Unter Berücksichtigung dieses Leitfadens stelle die vom Revisionswerber beauftragte Sicherheitsüberprüfung bzw. das dazu eingeholte Gutachten keine taugliche Grundlage für die von ihm vorgenommene Risikoanalyse und Risikobeurteilung des Produkts „X“ dar, zumal nur ein einziges Rotorblatt untersucht worden sei. Im behördlichen Ermittlungsverfahren sei nicht schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen worden, dass die Rotorblattstärke unterdimensioniert wäre bzw. dass der Rotor des Produkts „X“ bei einem etwaigen Ausfall des Bremssystems überhaupt eine derartige Geschwindigkeit erreichen könnte, die erforderlich wäre, dass - wie in der Risikoanalyse der Behörde dargestellt - Teile des Rotors abreißen und einen „mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit dort sich aufhaltenden Menschen“ treffen würden.
5
Die im behördlichen Verfahren angestellten Überlegungen und Ermittlungen im „noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren“ würden jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die im angefochtenen Bescheid verfügten Korrekturmaßnahmen in dieser außergewöhnlichen Härte nicht rechtfertigen.
6
2.3. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, es komme im Rahmen seiner Entscheidung, die „gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu ergehen“ habe, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass das im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten keine taugliche Grundlage darstelle, um bei einer Risikoanalyse und Risikobeurteilung davon auszugehen, dass während der Lebensdauer des Produkts „X“ tatsächlich mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden müsse, dass ein ernstes Risiko im Sinn der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 gegeben sei und damit aktuell Gefahr im Verzug bestehe. Das bedeute aber nicht, dass das BVwG aktuell zum Ergebnis gelange, dass kein ernstes Risiko, nur ein geringerer Grad eines Risikos oder gar kein Risiko vorliege. Für eine solche Beurteilung bedürfe es einer entsprechenden fachkundigen Untersuchung des gesamten Rotors des Produkts „X“ und nicht bloß eines einzelnen Rotorblattes.
7
Nachdem es dem BVwG „unter Berücksichtigung von Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verwehrt“ sei, selbst Ermittlungsschritte zu setzen, und die Angelegenheit nunmehr wieder „in den Händen“ des Revisionswerbers liege, werde es dessen Aufgabe sein, dazu, ob vom Rotor des Produkts „X“ überhaupt ein Risiko ausgehe und allenfalls um welches Risiko es sich dabei handle, zu ermitteln.
8
Zu Spruchpunkt A)2. seiner Entscheidung führte das BVwG aus, es habe mit der Behebung des angefochtenen Bescheides seine ihm gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zugewiesene Zuständigkeit abschließend wahrgenommen. Eine darüber hinaus angedachte oder geforderte Zuständigkeit, wie sie im Beschwerdeantrag der mitbeteiligten Partei enthalten sei, komme dem BVwG nicht zu, weshalb das diesbezügliche Begehren zurückzuweisen sei. Eine Entscheidung über die in der Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrige sich aufgrund der aufhebenden Entscheidung des BVwG, zumal daran nun kein rechtliches Interesse der mitbeteiligten Partei mehr bestehe.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
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Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

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1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Revision nach ihrem Vorbringen lediglich gegen Spruchpunkt A)1. der angefochtenen Entscheidung, nicht aber gegen die unter Spruchpunkt A)2. ausgesprochene Zurückweisung wendet.
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2. Die belangte Behörde bringt zur Zulässigkeit ihrer Amtsrevision u.a. vor, es sei fraglich, ob das BVwG das „Eilverfahren“ gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG zu Recht auf das gesamte Beschwerdeverfahren ausgedehnt habe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Gesetzeswortlaut sprächen dafür, dass sich die Entscheidung nach dieser Bestimmung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beziehen könne. Das BVwG habe infolge der unrichtigen Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Parteien keine Gelegenheit gegeben, von ihrem Recht auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. So sei etwa die mündliche Verhandlung auf die Beantwortung eines durch den Richter vorbereiteten Fragenkatalogs beschränkt gewesen.
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Zudem habe das BVwG den angefochtenen Bescheid zu Unrecht ersatzlos behoben. Eine ersatzlose Behebung sei möglich, wenn in einer Sache kein bescheidmäßiger Abspruch hätte erfolgen oder von der belangten Behörde in dieser Sache überhaupt kein Bescheid hätte erlassen werden dürfen. Der Revisionswerber sei jedoch Marktüberwachungsbehörde und zur Erlassung von Maßnahmen gemäß Paragraph 338, Absatz 9, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, MING befugt. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lasse darauf schließen, dass der Bescheid grundsätzlich zulässig gewesen sei, zumal dem Revisionswerber aufgetragen worden sei, weitere Ermittlungen (die zu einem weiteren Bescheid führen würden) zu tätigen.
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Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.
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3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
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Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, leg. cit. keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
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3.2. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut („Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2,) ergibt sich, dass sich Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG und die damit festgelegte Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, lediglich auf die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beziehen. Dies zeigt sich auch daran, dass das Verwaltungsgericht der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, nach seiner Entscheidung die Akten des Verfahrens zurückzustellen hat vergleiche , etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, Rn. 27, wonach die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielt; vergleiche , auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, VwGVG Rz. 74 [Stand 1.3.2022, rdb.at], wonach das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten „Zwischenverfahren“ durch gesonderten Beschluss zu entscheiden habe). Die Rechtsauffassung des BVwG, es habe „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ über die gesamte Beschwerde - somit auch über die Hauptsache (der vom Revisionswerber getroffenen Anordnungen) - zu entscheiden, erweist sich daher als unzutreffend.
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4.1. Da das BVwG infolge dieser verfehlten Rechtsansicht davon ausging, es sei ihm fallbezogen verwehrt, selbst Ermittlungen zu tätigen und die Angelegenheit liege „nunmehr wieder in den Händen“ des Revisionswerbers, ist im nächsten Schritt zu klären, um welche Form der Entscheidung es sich bei der vom BVwG mit Spruchpunkt A)1. seiner Entscheidung ausgesprochenen Beschwerdestattgabe und „ersatzlosen“ Behebung des angefochtenen Bescheides handelt.
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4.2. Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines Verwaltungsgerichts schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus.

Zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz nach dieser Bestimmung nicht „ersatzlos“ erfolgen kann, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheides. Geht aber aus der Begründung des Bescheides hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes „ersatzlos“ als Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen. Dieser Gedanke lässt sich auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG übertragen. Eine solche materielle Gesamtbetrachtung ist ungeachtet der Tatsache vorzunehmen, dass eine „ersatzlose Behebung“ durch das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - in Form eines Erkenntnisses, die verwaltungsgerichtliche Aufhebung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jedoch in Beschlussform zu ergehen hat vergleiche , zu alledem VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254, Rn. 9, mwN).

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4.3. Mit Spruchpunkt A)1. seiner als „Erkenntnis“ bezeichneten Entscheidung sprach das BVwG zwar aus, der Beschwerde der mitbeteiligten Partei werde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid „ersatzlos“ behoben werde. Hingegen führte es in seiner Entscheidungsbegründung aus, die vom Revisionswerber angestellten Überlegungen und Ermittlungen im „noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren“ würden die angeordneten Korrekturmaßnahmen gegenwärtig nicht rechtfertigen. Der Revisionswerber werde die im Zuge seiner Prüfung festgestellten Auffälligkeiten „im weiteren Verfahren“ mit der mitbeteiligten Partei zu klären haben. Das BVwG gelange aktuell nicht zum Ergebnis, dass kein ernstes Risiko, nur ein geringerer Grad eines Risikos oder gar kein Risiko vorliege, weil es für eine derartige Beurteilung einer fachkundigen Untersuchung des gesamten Rotors bedürfe. Unter Berücksichtigung von Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG sei es dem BVwG verwehrt, selbst Ermittlungsschritte zu setzen. Die Angelegenheit liege nunmehr „wieder in den Händen“ des Revisionswerbers, dessen Aufgabe es sein werde, zur Frage, ob vom Rotor des Produkts „X“ überhaupt ein Risiko ausgehe und allenfalls um welches Risiko es sich dabei handle, zu ermitteln.
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Daraus geht hervor, dass das BVwG dem Revisionswerber einen bestimmten Auftrag für das fortgesetzte Verfahren erteilt hat, weshalb die Entscheidung (über Spruchpunkt A)1.) - ungeachtet der Verwendung des Wortes „ersatzlos“ im Spruch - im Sinne einer materiellen Gesamtbetrachtung als Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG anzusehen ist.
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4.4. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche , VwGH 14.4.2026, Ra 2025/11/0058, Rn. 13, mwN).
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Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG genannten „Interesse der Raschheit“ festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt. Selbst die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigt die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im Allgemeinen nicht vergleiche , erneut VwGH Ra 2025/11/0058, Rn. 14, mwN).
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4.5. Worauf das BVwG - abgesehen von dem verfehlten Verweis auf Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG - seine Annahme gründet, es sei ihm verwehrt, selbst Ermittlungsschritte zu setzen, ist nicht erkennbar. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb dem BVwG fallbezogen keine meritorische Entscheidungskompetenz zukommen sollte, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. So ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren des Revisionswerbers, der etwa mehrmals bei der mitbeteiligten Partei um Unterlagen betreffend das Produkt „X“ ansuchte sowie ein Gutachten zur Überprüfung der Betriebssicherheit der Rotorblätter einholte, mit derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken behaftet gewesen wäre, die das BVwG nicht im Zusammenhalt mit allenfalls weiteren Ermittlungsschritten - wie etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens - schließen hätte können.
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4.6. Indem das BVwG somit in Verkennung der Rechtslage davon ausging, es habe gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG „unverzüglich“ - und damit ohne weitere Ermittlungen - über die gesamte Beschwerde zu entscheiden und in der Folge den Bescheid des Revisionswerbers aufhob und an diesen zurückverwies, ohne darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Vorgehensweise gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gegenständlich vorgelegen wären, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
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4.7. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Amtsrevision, in welchem Auslegungsfragen im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Maschinenrichtlinie bzw. deren nationale Umsetzung durch die MSV 2010 aufgeworfen werden.
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5. Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. August 2026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040145.L00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2025040145_20260818L00

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