1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2024 (Spruchpunkt I.) wurde gegenüber der Revisionswerberin die Beseitigung des auf näher genannten Grundstücken durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes durch die fachgemäße Abtragung der entgegen § 42 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) im Bauverbotsbereich „der Anschlussbahn“ errichteten bahnfremden Anlage in Form einer aus neun Elementen bestehenden Stahlbetonmauer mit einer Stärke von ca. 18 cm und einer Höhe von ca. 2,5 m auf ursprüngliches Niveau binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2024 (Spruchpunkt römisch eins.) wurde gegenüber der Revisionswerberin die Beseitigung des auf näher genannten Grundstücken durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes durch die fachgemäße Abtragung der entgegen Paragraph 42, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) im Bauverbotsbereich „der Anschlussbahn“ errichteten bahnfremden Anlage in Form einer aus neun Elementen bestehenden Stahlbetonmauer mit einer Stärke von ca. 18 cm und einer Höhe von ca. 2,5 m auf ursprüngliches Niveau binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet.
2
In der Begründung dieses Bescheides wird - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass die Mitbeteiligte als Eisenbahnunternehmen einen Antrag auf diese Anordnung gestellt habe. Die Zweifel der Revisionswerberin an der Antragslegitimation der Mitbeteiligten in Folge des angeblichen Fehlens einer rechtsgültigen Übertragung der Bewilligung (Genehmigung zum Bau und Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn gemäß § 51 Abs. 1 EisbG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006) von der „I“ Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: I GmbH) auf die Mitbeteiligte seien für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Grundlage dafür seien zwei Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gewesen, wobei jenes vom 24. April 1991 nach näher dargestellten Erwägungen einen Bescheid im Sinne des AVG darstelle. Ob einer Bewilligung nach § 51 Abs. 1 EisbG aF eine dingliche Wirkung zukomme, könne daher dahingestellt bleiben.In der Begründung dieses Bescheides wird - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass die Mitbeteiligte als Eisenbahnunternehmen einen Antrag auf diese Anordnung gestellt habe. Die Zweifel der Revisionswerberin an der Antragslegitimation der Mitbeteiligten in Folge des angeblichen Fehlens einer rechtsgültigen Übertragung der Bewilligung (Genehmigung zum Bau und Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn gemäß Paragraph 51, Absatz eins, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,) von der „I“ Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: I GmbH) auf die Mitbeteiligte seien für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Grundlage dafür seien zwei Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gewesen, wobei jenes vom 24. April 1991 nach näher dargestellten Erwägungen einen Bescheid im Sinne des AVG darstelle. Ob einer Bewilligung nach Paragraph 51, Absatz eins, EisbG aF eine dingliche Wirkung zukomme, könne daher dahingestellt bleiben. 3
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie ausschließlich die Qualifikation der Mitbeteiligten als Eisenbahnunternehmen und damit deren Antragslegitimation nach § 44 EisbG thematisierte, jedoch nicht bestritt, dass sie die Stahlbetonmauer auf ihrer Liegenschaft entgegen § 42 Abs. 1 EisbG im Bauverbotsbereich einer nicht-öffentlichen Eisenbahn errichtet hatte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der sie ausschließlich die Qualifikation der Mitbeteiligten als Eisenbahnunternehmen und damit deren Antragslegitimation nach Paragraph 44, EisbG thematisierte, jedoch nicht bestritt, dass sie die Stahlbetonmauer auf ihrer Liegenschaft entgegen Paragraph 42, Absatz eins, EisbG im Bauverbotsbereich einer nicht-öffentlichen Eisenbahn errichtet hatte.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
5
Dazu stellte es zunächst u.a. fest, dass die Revisionswerberin Eigentümerin einer Liegenschaft sei, über welche (auf Grundlage einer Servitut) eine von der Mitbeteiligten betriebene eingleisige Anschlussbahn verlaufe. Das Gleis, welches zuvor von der I GmbH (der Einzelrechtsvorgängerin der Mitbeteiligten) genutzt worden sei, habe die Mitbeteiligte im Frühjahr 1990 in Betrieb genommen.
6
Die Revisionswerberin habe im Bauverbotsbereich dieser Anschlussbahn eine näher beschriebene Stahlbetonbauer errichtet, für welche es weder eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 3 EisbG noch eine Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen gebe. Mit E-Mail vom 27. November 2020 habe die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde einen Antrag gemäß § 44 EisbG auf Beseitigung eines verbotswidrigen Verhaltens/Zustands aufgrund von Bautätigkeit in der Bauverbotszone gestellt.Die Revisionswerberin habe im Bauverbotsbereich dieser Anschlussbahn eine näher beschriebene Stahlbetonbauer errichtet, für welche es weder eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisbG noch eine Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen gebe. Mit E-Mail vom 27. November 2020 habe die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 44, EisbG auf Beseitigung eines verbotswidrigen Verhaltens/Zustands aufgrund von Bautätigkeit in der Bauverbotszone gestellt.
7
Weiters stellte das Verwaltungsgericht den Wortlaut eines Schreibens des „Bundesministeriums“ für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. September 1991 fest, welches an die Mitbeteiligte adressiert war und folgendermaßen lautete:
„Betr.:
Anschlußbahn (AB) der [Mitbeteiligten] (vormals AB der [I GmbH] im Bf. [S]Anschlußbahn Ausschussbericht der [Mitbeteiligten] (vormals Ausschussbericht der [I GmbH] im Bf. [S]
hier:
Übertragung der Genehmigung gemäß § 51 EisbG (Eigentumswechsel)Übertragung der Genehmigung gemäß Paragraph 51, EisbG (Eigentumswechsel)
Bezug:
Schreiben der [I GmbH] vom 31. Dezember 1990, Z: HS/Se
Mit Schreiben der Österr. Bundesbahnen, Bundesbahndirektion Wien vom Mai 1991, wurde dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Kopie des im Bezug aufgeführten Schreiben übermittelt und dahingehend informiert, dass eine Übertragung des Eigentumsrechtes an der im Betreff genannten AB an die [Mitbeteiligte] erfolgte.Mit Schreiben der Österr. Bundesbahnen, Bundesbahndirektion Wien vom Mai 1991, wurde dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Kopie des im Bezug aufgeführten Schreiben übermittelt und dahingehend informiert, dass eine Übertragung des Eigentumsrechtes an der im Betreff genannten Ausschussbericht an die [Mitbeteiligte] erfolgte.
Unter einem haben die ÖBB den bereits mit der [Mitbeteiligten] abgeschlossenen AB-Vertrag im Sinne der Bestimmungen des § 24 EisbG 1957 vom 7. Mai 1991, Zl.: [...] anher vorgelegt. Unter einem haben die ÖBB den bereits mit der [Mitbeteiligten] abgeschlossenen AB-Vertrag im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 24, EisbG 1957 vom 7. Mai 1991, Zl.: [...] anher vorgelegt.
Aufgrund dieser Mitteilung und des bereits abgeschlossenen AB-Vertrages wird seitens des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr folgendes festgestellt:
Die [Mitbeteiligte] wird als Rechtsnachfolger der [I GmbH] mit Datum des Abschlusses des AB-Vertrages (bzw. mit Datum des Eintrittes in das Vertragsverhältnis) als nunmehriges AB-Unternehmen im Sinne des § 51 EisbG 1957 mit allen Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens im Sinne der §§ 18 und 19 EisbG 1957, iddgF., angesehen.Die [Mitbeteiligte] wird als Rechtsnachfolger der [I GmbH] mit Datum des Abschlusses des AB-Vertrages (bzw. mit Datum des Eintrittes in das Vertragsverhältnis) als nunmehriges AB-Unternehmen im Sinne des Paragraph 51, EisbG 1957 mit allen Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens im Sinne der Paragraphen 18 und 19 EisbG 1957, iddgF., angesehen.
Die [I GmbH] ist nicht mehr als Eisenbahnunternehmen im Sinne der Bestimmungen des § 51 EisbG anzusehen.Die [I GmbH] ist nicht mehr als Eisenbahnunternehmen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 51, EisbG anzusehen.
Durch den Wechsel des AB-Unternehmens wird jedoch die Wirksamkeit der bestehenden Baugenehmigungen und Betriebsbewilligungen sowie sonstiger eisenbahnrechtlicher Bescheide (z.B. Anrainerbewilligungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 38 und 39 EisbG, Genehmigung der AB-Betriebsvorschrift, Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen AB-Betriebsleiters bzw. des Stellvertreters) nicht berührt; die bisher ergangenen Bescheide bleiben somit weiterhin in Geltung und bedürfen keiner Änderung bzw. Neuerlassung.Durch den Wechsel des AB-Unternehmens wird jedoch die Wirksamkeit der bestehenden Baugenehmigungen und Betriebsbewilligungen sowie sonstiger eisenbahnrechtlicher Bescheide (z.B. Anrainerbewilligungen im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 38 und 39 EisbG, Genehmigung der AB-Betriebsvorschrift, Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen AB-Betriebsleiters bzw. des Stellvertreters) nicht berührt; die bisher ergangenen Bescheide bleiben somit weiterhin in Geltung und bedürfen keiner Änderung bzw. Neuerlassung.
[...]
Für den Bundesminister: [...]
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: [...]“
8
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -, dass die Mitbeteiligte als Eisenbahnunternehmen (§ 17 EisbG) anzusehen und deswegen auch antragslegitimiert im Sinne des § 44 EisbG sei.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -, dass die Mitbeteiligte als Eisenbahnunternehmen (Paragraph 17, EisbG) anzusehen und deswegen auch antragslegitimiert im Sinne des Paragraph 44, EisbG sei.
9
Dies ergebe sich daraus, dass einer Bewilligung gemäß § 17 EisbG auf Grund näherer Erwägungen dingliche Wirkung zukomme und dies auch schon vor der Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 (mit der dies ausdrücklich normiert wurde) der Fall gewesen sei. Die in dem vom „Bundesministerium“ für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verfassten Schreiben vom 12. September 1991 zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung sei ob der dinglichen Wirkung der ursprünglichen Genehmigung somit zutreffend. Einer weiterführenden Betrachtung der Frage, ob dieses Schreiben als Bescheid einzustufen sei, bedürfe es somit nicht.Dies ergebe sich daraus, dass einer Bewilligung gemäß Paragraph 17, EisbG auf Grund näherer Erwägungen dingliche Wirkung zukomme und dies auch schon vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, (mit der dies ausdrücklich normiert wurde) der Fall gewesen sei. Die in dem vom „Bundesministerium“ für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verfassten Schreiben vom 12. September 1991 zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung sei ob der dinglichen Wirkung der ursprünglichen Genehmigung somit zutreffend. Einer weiterführenden Betrachtung der Frage, ob dieses Schreiben als Bescheid einzustufen sei, bedürfe es somit nicht. 10
Der Vollständigkeit halber werde aber angeführt, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben aus nachstehenden Erwägungen rechtlich als Bescheid qualifiziere:
11
Um von einem Bescheid sprechen zu können, müssten lediglich die wesentlichen Merkmale eines Bescheides erfüllt sein. Auf die Bezeichnung als Bescheid komme es ebenso wenig an wie auf das Vorhandensein einer Begründung oder Rechtsmittelbelehrung. Wesentliche Voraussetzung für den Bescheid sei, jedoch, dass dieser von einer bestimmten Verwaltungsbehörde erlassen worden sei, eine normative Anordnung enthalte, die nach außen ergangen sei, und einen Bescheidadressaten enthalte. Auch müsse der Name des Genehmigenden aufscheinen sowie eine ordnungsgemäße Fertigung (hier eindeutig für den Bundesminister) vorliegen. Auf das in Rede stehende Schreiben des „Bundesministeriums“ für öffentliche Wirtschaft und Verkehr träfen diese Voraussetzungen zu. Hervorzuheben sei, dass die verwendeten Formulierungen „wird ... festgestellt“, „ist nicht mehr ... anzusehen“ und „wird ... nicht berührt“ in ihrer Gesamtheit den normativen Charakter erkennen ließen. Zwar könne man ins Treffen führen, dass die Formulierung „wird ... angesehen“ als Mitteilung einer Rechtsauffassung verstanden werden könnte, diese sei allerdings in die oben genannten Formulierungen eingebettet. In diesem Kontext heiße es dann auch, dass die I GmbH nicht mehr (als Eisenbahnunternehmen) anzusehen sei, was das Argument relativiere, die Wortwahl „wird ... angesehen“ weise auf den fehlenden normativen Charakter hin. Da der gewählten Formulierung des Schreibens normativer Charakter zugesprochen werde, erübrige sich auch die Frage, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheids gegeben gewesen sei.
12
Überdies vertrete das Verwaltungsgericht (mit näherer Begründung) die Auffassung, dass der Begriff des Eisenbahnunternehmens im Sinne des § 44 EisbG nicht nur dann zu bejahen sei, wenn eine Genehmigung nach § 51 Abs. 1 EisbG aF oder eine Genehmigung nach §§ 17 ff EisbG vorliege, sondern auf diejenige Person (das Unternehmen) abzustellen sei, die (das) den Betrieb der Bahn tatsächlich durchführe.Überdies vertrete das Verwaltungsgericht (mit näherer Begründung) die Auffassung, dass der Begriff des Eisenbahnunternehmens im Sinne des Paragraph 44, EisbG nicht nur dann zu bejahen sei, wenn eine Genehmigung nach Paragraph 51, Absatz eins, EisbG aF oder eine Genehmigung nach Paragraphen 17, ff EisbG vorliege, sondern auf diejenige Person (das Unternehmen) abzustellen sei, die (das) den Betrieb der Bahn tatsächlich durchführe.
13
Im Ergebnis bedeute dies, dass mangels einer Ausnahmebewilligung oder einer Einigung (jeweils im Sinne des § 42 EisbG) sowie auf Grund des Antrags der (dazu legitimierten) Mitbeteiligten der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen sei.Im Ergebnis bedeute dies, dass mangels einer Ausnahmebewilligung oder einer Einigung (jeweils im Sinne des Paragraph 42, EisbG) sowie auf Grund des Antrags der (dazu legitimierten) Mitbeteiligten der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen sei.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit mit näherer Begründung vorbringt, alle drei vom Verwaltungsgericht herangezogenen Begründungsansätze, mit welchen die Antragslegitimation der Mitbeteiligten bejaht worden sei, hingen jeweils von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beseitigungsanordnung nach § 44 EisbG einen Antrag des Eisenbahnunternehmens voraussetzt, der auf die Beseitigung der verbotswidrig oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4 EisbG errichteten bahnfremden Anlage gerichtet ist und präzise umschreibt, für welchen räumlichen Bereich diese Beseitigung zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 28).Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beseitigungsanordnung nach Paragraph 44, EisbG einen Antrag des Eisenbahnunternehmens voraussetzt, der auf die Beseitigung der verbotswidrig oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4, EisbG errichteten bahnfremden Anlage gerichtet ist und präzise umschreibt, für welchen räumlichen Bereich diese Beseitigung zu erfolgen hat vergleiche , VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 28). 19
Auch wenn das Eisenbahngesetz den Begriff des Eisenbahnunternehmens selbst nicht definiert, so ergibt sich doch eindeutig etwa aus dessen § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 und 2, dass als Eisenbahnunternehmen jedenfalls anzusehen ist, wer zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigt ist. So erhält eine Person bzw. ein Unternehmen, das eine nicht-öffentliche Eisenbahn bauen und betreiben möchte, mit der Genehmigung nach § 17 EisbG den Status samt den Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 [2022], § 17 Anm. 2).Auch wenn das Eisenbahngesetz den Begriff des Eisenbahnunternehmens selbst nicht definiert, so ergibt sich doch eindeutig etwa aus dessen Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins und 2, dass als Eisenbahnunternehmen jedenfalls anzusehen ist, wer zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigt ist. So erhält eine Person bzw. ein Unternehmen, das eine nicht-öffentliche Eisenbahn bauen und betreiben möchte, mit der Genehmigung nach Paragraph 17, EisbG den Status samt den Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens vergleiche , Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4 [2022], Paragraph 17, Anmerkung 2, ).
20
Insofern kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses davon abhängen, ob die Mitbeteiligte - der unstrittig selbst keine Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer (hier: nicht-öffentlichen) Eisenbahn nach § 17 EisbG oder § 51 Abs. 1 EisbG aF erteilt wurde - etwa auf Grund einer auf sie übergegangenen solchen Genehmigung als Eisenbahnunternehmen zu qualifizieren ist. Dazu stützt sich das Verwaltungsgericht unter anderem darauf, dass über diese Frage bereits mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. September 1991 bindend abgesprochen worden sei. Insofern kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses davon abhängen, ob die Mitbeteiligte - der unstrittig selbst keine Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer (hier: nicht-öffentlichen) Eisenbahn nach Paragraph 17, EisbG oder Paragraph 51, Absatz eins, EisbG aF erteilt wurde - etwa auf Grund einer auf sie übergegangenen solchen Genehmigung als Eisenbahnunternehmen zu qualifizieren ist. Dazu stützt sich das Verwaltungsgericht unter anderem darauf, dass über diese Frage bereits mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. September 1991 bindend abgesprochen worden sei.
21
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich bejahten Qualifikation des Schreibens vom 12. September 1991 als Bescheid bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach an entgegen § 58 Abs. 1 AVG nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigungen hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen sei (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316) und im Falle zahlreicher Gründe gegen die Annahme einer Bescheidqualifikation auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht verzichtet werden könne (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Das Verwaltungsgericht sei entgegen dem in VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, formulierten Gebot, eine „alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung“ vorzunehmen, auf näher dargestellte Argumente nicht eingegangen.Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich bejahten Qualifikation des Schreibens vom 12. September 1991 als Bescheid bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach an entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigungen hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen sei (VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316) und im Falle zahlreicher Gründe gegen die Annahme einer Bescheidqualifikation auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht verzichtet werden könne (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Das Verwaltungsgericht sei entgegen dem in VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, formulierten Gebot, eine „alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung“ vorzunehmen, auf näher dargestellte Argumente nicht eingegangen. 22
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge.
23
Zur Frage der Qualifikation behördlicher Erledigungen als Bescheid entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/03/0155, mwN).Zur Frage der Qualifikation behördlicher Erledigungen als Bescheid entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden kann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2023/03/0155, mwN). 24
Die Qualifikation eines Schreibens der Behörde (als Bescheid oder Nicht-Bescheid) stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, der regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Anderes gilt nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung anzusehen wäre (vgl. erneut VwGH 7.9.2023, Ra 2023/03/0155, VwGH 25.2.2022, Ro 2022/01/0003, und VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0115, je mwN, in diesem Sinn bereits VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060).Die Qualifikation eines Schreibens der Behörde (als Bescheid oder Nicht-Bescheid) stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, der regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Anderes gilt nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung anzusehen wäre vergleiche , erneut VwGH 7.9.2023, Ra 2023/03/0155, VwGH 25.2.2022, Ro 2022/01/0003, und VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0115, je mwN, in diesem Sinn bereits VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). 25
Eine derartige unvertretbare Auslegung des Schreibens vom 12. September 1991 als Bescheid legt die Revision nicht dar:
26
So trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit den - in der Revision wiederholten - Argumenten der Revisionswerberin auseinandergesetzt hätte. So war das Fehlen der formellen Merkmale des § 58 AVG (insb. Bezeichnung, Gliederung und Rechtsmittelbelehrung) gerade Ausgangspunkt der näheren Prüfung der Erledigung auf ihren normativen Inhalt. Dabei hat das Verwaltungsgericht den Wortlaut („wird ... angesehen“ und „ist ... anzusehen“) in einzelnen Passagen und in seiner Gesamtheit berücksichtigt, sich nicht allein darauf beschränkt, dass die Behörde etwas „festgestellt“ hätte, und ist dabei in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass mit diesem Schreiben nach objektiven Maßstäben eindeutig die Rechtsverhältnisse (insbesondere die Qualifikation der Mitbeteiligen als Eisenbahnunternehmen) für die Zukunft in normativer Weise festgelegt wurden. So trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit den - in der Revision wiederholten - Argumenten der Revisionswerberin auseinandergesetzt hätte. So war das Fehlen der formellen Merkmale des Paragraph 58, AVG (insb. Bezeichnung, Gliederung und Rechtsmittelbelehrung) gerade Ausgangspunkt der näheren Prüfung der Erledigung auf ihren normativen Inhalt. Dabei hat das Verwaltungsgericht den Wortlaut („wird ... angesehen“ und „ist ... anzusehen“) in einzelnen Passagen und in seiner Gesamtheit berücksichtigt, sich nicht allein darauf beschränkt, dass die Behörde etwas „festgestellt“ hätte, und ist dabei in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass mit diesem Schreiben nach objektiven Maßstäben eindeutig die Rechtsverhältnisse (insbesondere die Qualifikation der Mitbeteiligen als Eisenbahnunternehmen) für die Zukunft in normativer Weise festgelegt wurden.
27
Soweit die Revision überdies darauf Bezug nimmt, dass „das Ministerium“ bereits am 25. April 1991 ein „mehr oder weniger gleichlautendes Schreiben“ verfasst habe (und daher der Grundsatz der Unwiederholbarkeit gegen eine bescheidförmige Erledigung spreche), entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, auf dessen Basis der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG das angefochtene Erkenntnis zu prüfen hat. Es ist daher lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Bescheidqualifikation weder auf die subjektiven Absichten des Verfassers noch auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides ankommt. Aus dem Inhalt der in den Akten erliegenden Kopie des offenbar gemeinten Schreibens vom 25. April 1991 ergibt sich überdies, dass dieses noch vor Abschluss des Anschlussbahnvertrages zwischen den ÖBB und der Mitbeteiligten ergangen ist, sodass die erneute Erledigung vom 12. September 1991 mit einer Änderung des aus Sicht der Behörde relevanten Sachverhaltes erklärt werden kann.Soweit die Revision überdies darauf Bezug nimmt, dass „das Ministerium“ bereits am 25. April 1991 ein „mehr oder weniger gleichlautendes Schreiben“ verfasst habe (und daher der Grundsatz der Unwiederholbarkeit gegen eine bescheidförmige Erledigung spreche), entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, auf dessen Basis der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, VwGG das angefochtene Erkenntnis zu prüfen hat. Es ist daher lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Bescheidqualifikation weder auf die subjektiven Absichten des Verfassers noch auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides ankommt. Aus dem Inhalt der in den Akten erliegenden Kopie des offenbar gemeinten Schreibens vom 25. April 1991 ergibt sich überdies, dass dieses noch vor Abschluss des Anschlussbahnvertrages zwischen den ÖBB und der Mitbeteiligten ergangen ist, sodass die erneute Erledigung vom 12. September 1991 mit einer Änderung des aus Sicht der Behörde relevanten Sachverhaltes erklärt werden kann.
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Der weitere Einwand der Revisionswerberin, dass die Erledigung seitens des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorgenommen worden sei, also einem Hilfsorgan und nicht vom zuständigen Bundesminister, trifft schon deshalb nicht zu, weil das Schreiben vom 12. September 1991 eindeutig „für den Bundesminister“ gezeichnet wurde und damit diesem zuzurechnen ist.
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Soweit die Revisionswerberin schließlich gegen die Qualifikation der fraglichen Erledigung als Bescheid vorbringt, dafür habe keine Rechtsgrundlage und auch kein „strittiges Rechtsverhältnis“ für die Annahme der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides bestanden, ist erneut darauf zu verweisen, dass es bei einer - wie hier vertretbar angenommen - eindeutig normativen Erledigung für die Qualifikation als Bescheid nicht auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt. Überdies ist in dem Schreiben als Reaktion auf die Information der Eisenbahnbehörde über den Verkauf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn und den Abschluss eines Anschlussbahnvertrags mit der Käuferin durchaus die Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses zu erblicken, nämlich ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen die strittige Genehmigung nach § 51 EisbG aF - etwa wegen der angenommenen Dinglichkeit derartiger Genehmigungsbescheide - auf die Erwerberin übergegangen ist. Soweit die Revisionswerberin schließlich gegen die Qualifikation der fraglichen Erledigung als Bescheid vorbringt, dafür habe keine Rechtsgrundlage und auch kein „strittiges Rechtsverhältnis“ für die Annahme der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides bestanden, ist erneut darauf zu verweisen, dass es bei einer - wie hier vertretbar angenommen - eindeutig normativen Erledigung für die Qualifikation als Bescheid nicht auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt. Überdies ist in dem Schreiben als Reaktion auf die Information der Eisenbahnbehörde über den Verkauf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn und den Abschluss eines Anschlussbahnvertrags mit der Käuferin durchaus die Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses zu erblicken, nämlich ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen die strittige Genehmigung nach Paragraph 51, EisbG aF - etwa wegen der angenommenen Dinglichkeit derartiger Genehmigungsbescheide - auf die Erwerberin übergegangen ist.
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Ausgehend davon, dass mit dem Bescheid vom 12. September 1991 normativ und rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, dass die Mitbeteiligte als Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der hier in Rede stehenden nicht-öffentlichen Eisenbahn zu qualifizieren ist, kommt es auf die übrige Begründung des Verwaltungsgerichtes - also darauf, ob die betreffende Genehmigung von Gesetzes wegen mit dinglicher Wirkung ausgestattet war oder ob als Eisenbahnunternehmen im Sinne des § 44 EisbG auch angesehen werden kann, wer eine Eisenbahn betreibt, ohne über eine wirksame Genehmigung zu deren Bau und Betrieb zu verfügen - nicht an. Ausgehend davon, dass mit dem Bescheid vom 12. September 1991 normativ und rechtskräftig darüber abgesprochen wurde, dass die Mitbeteiligte als Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der hier in Rede stehenden nicht-öffentlichen Eisenbahn zu qualifizieren ist, kommt es auf die übrige Begründung des Verwaltungsgerichtes - also darauf, ob die betreffende Genehmigung von Gesetzes wegen mit dinglicher Wirkung ausgestattet war oder ob als Eisenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 44, EisbG auch angesehen werden kann, wer eine Eisenbahn betreibt, ohne über eine wirksame Genehmigung zu deren Bau und Betrieb zu verfügen - nicht an.
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Von den in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung formulierten weiteren Rechtsfragen hängt das Ergebnis der Revision daher nicht ab.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026