1
Mit Bescheid vom 19. April 2024 setzte die belangte Behörde über Anzeige der Jagdberechtigten auf der Grundlage von § 45 Abs. 4 und 5 Oö. Jagdgesetz 2024 einen gemeinsamen Abschussplan für das Rotwild in deren Eigenjagdgebieten in mehreren Bezirken für das Jagdjahr 2024/2025 mit sechs Stück Kahlwild und Hirsche der Klasse III sowie maximal je ein Stück der Hirsche der Klassen I und II fest. Weiters schloss sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.Mit Bescheid vom 19. April 2024 setzte die belangte Behörde über Anzeige der Jagdberechtigten auf der Grundlage von Paragraph 45, Absatz 4, und 5 Oö. Jagdgesetz 2024 einen gemeinsamen Abschussplan für das Rotwild in deren Eigenjagdgebieten in mehreren Bezirken für das Jagdjahr 2024 aus 2025, mit sechs Stück Kahlwild und Hirsche der Klasse römisch drei sowie maximal je ein Stück der Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei fest. Weiters schloss sie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
2
Die revisionswerbende Partei ist eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung der Parteienrechte u.a. im Bundesland Oberösterreich anerkannte Umweltorganisation. Sie erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).Die revisionswerbende Partei ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zur Ausübung der Parteienrechte u.a. im Bundesland Oberösterreich anerkannte Umweltorganisation. Sie erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).
3
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
4
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die revisionswerbende Partei als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 84 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 zwar das Recht habe, gegen Bescheide nach bestimmten dort aufgezählten Bestimmungen Beschwerde zu erheben. Gegen einen Bescheid nach § 45 Oö. Jagdgesetz 2024, wie hier die Festsetzung des Abschussplans für Rotwild, stehe berechtigten Umweltorganisationen nach § 84 Oö. Jagdgesetz 2024 jedoch kein Beschwerderecht zu.Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die revisionswerbende Partei als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz 2024 zwar das Recht habe, gegen Bescheide nach bestimmten dort aufgezählten Bestimmungen Beschwerde zu erheben. Gegen einen Bescheid nach Paragraph 45, Oö. Jagdgesetz 2024, wie hier die Festsetzung des Abschussplans für Rotwild, stehe berechtigten Umweltorganisationen nach Paragraph 84, Oö. Jagdgesetz 2024 jedoch kein Beschwerderecht zu.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen eine Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur auf das Unionsrecht gestützten Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen vorbringt.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Nach der von der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung angeführten Rechtsprechung (vgl. jüngst zum Oö. Jagdgesetz [1964] VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 16) verpflichtet Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN, EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 59, und 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn. 39). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 9 Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht).Nach der von der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung angeführten Rechtsprechung vergleiche , jüngst zum Oö. Jagdgesetz [1964] VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, Rn. 16) verpflichtet Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche , etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können vergleiche , VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN, EuGH 8.11.2016, C-243/15, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 59, und 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn. 39). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel 9, Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche , je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139: nicht auch Verstöße gegen - bloß - nationales Umweltrecht). 8
Als Unionsumweltrecht, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, nennt sie die Art. 7 und 10 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (ETS Nr. 104, kurz: Berner Konvention), zu deren Vertragsparteien unter anderem die Europäische Union (vgl. die Beschlüsse des Rates vom 3. Dezember 1981, 82/72/EWG, und 21. Dezember 1998, 98/746/EG) und ihre Mitgliedstaaten (vgl. für Österreich: BGBl Nr. 372/1983 idF BGBl. III Nr. 82/1999) gehören. Nach Anhang III der Berner Konvention zählen zu den „geschützten Tierarten“ unter anderem alle Arten der Gattung „Cervidae“, somit auch das Rotwild (Cervus elaphus) iSd § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Fall Oö. Jagdgesetz 2024.Als Unionsumweltrecht, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, nennt sie die Artikel 7, und 10 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (ETS Nr. 104, kurz: Berner Konvention), zu deren Vertragsparteien unter anderem die Europäische Union vergleiche , die Beschlüsse des Rates vom 3. Dezember 1981, 82/72/EWG, und 21. Dezember 1998, 98/746/EG) und ihre Mitgliedstaaten vergleiche , für Österreich: Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1999,) gehören. Nach Anhang römisch drei der Berner Konvention zählen zu den „geschützten Tierarten“ unter anderem alle Arten der Gattung „Cervidae“, somit auch das Rotwild (Cervus elaphus) iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Fall Oö. Jagdgesetz 2024. 9
Die Union ist Vertragspartei des Berner Konvention und dadurch völkerrechtlich gebunden (vgl. EuGH 11.7.2024, C-601/22, Umweltverband WWF Österreich, Rn. 43). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften eines von der (nunmehrigen) Union abgeschlossenen Übereinkommens im Hinblick auf Art. 216 Abs. 2 AEUV integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. etwa EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 30, und die dort zitierte Rechtsprechung).Die Union ist Vertragspartei des Berner Konvention und dadurch völkerrechtlich gebunden vergleiche , EuGH 11.7.2024, C-601/22, Umweltverband WWF Österreich, Rn. 43). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften eines von der (nunmehrigen) Union abgeschlossenen Übereinkommens im Hinblick auf Artikel 216, Absatz 2, AEUV integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung vergleiche , etwa EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 30, und die dort zitierte Rechtsprechung).
10
Eine Bestimmung eines von der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkommens hat jedoch nur dann unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur dieses Übereinkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen (vgl. EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 44, mwN).Eine Bestimmung eines von der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkommens hat jedoch nur dann unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur dieses Übereinkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen vergleiche , EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 44, mwN).
11
Die Art. 7 und 10 des Berner Übereinkommens enthalten keine Vorschriften mit unmittelbarer unionsrechtlicher Wirkung, zumal die darin genannten Verpflichtungen dem Wortlaut nach („Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen ...“, „Jegliche Nutzung ... wird so geregelt, ...“ und „Die Vertragsparteien verpflichten sich, ... ihre Maßnahmen zu koordinieren.“) nicht so klar und präzise sind, dass deren Erfüllung und Wirkung nicht vom Erlass weiterer Rechtsakte abhinge.Die Artikel 7, und 10 des Berner Übereinkommens enthalten keine Vorschriften mit unmittelbarer unionsrechtlicher Wirkung, zumal die darin genannten Verpflichtungen dem Wortlaut nach („Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen ...“, „Jegliche Nutzung ... wird so geregelt, ...“ und „Die Vertragsparteien verpflichten sich, ... ihre Maßnahmen zu koordinieren.“) nicht so klar und präzise sind, dass deren Erfüllung und Wirkung nicht vom Erlass weiterer Rechtsakte abhinge.
12
Das zeigt sich auch daran, dass die Union zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus der Berner Konvention weitere Rechtsakte, nämlich insbesondere die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kurz: FFH-Richtlinie) sowie die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kurz: Vogelschutzrichtlinie) erlassen hat.
13
Das Rotwild ist von diesen Rechtsakten jedoch nicht erfasst und insbesondere nicht in den Anhängen IV oder V der FFH-Richtlinie angeführt.Das Rotwild ist von diesen Rechtsakten jedoch nicht erfasst und insbesondere nicht in den Anhängen römisch vier oder römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt.
14
Im Fall eines Übereinkommens, welches von der (nunmehrigen) Union und allen ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist zu klären, ob die Union in dem vom Rechtsstreit betroffenen Bereich ihre Zuständigkeiten ausgeübt und Vorschriften über die Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen erlassen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, unterlägen die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Sollte hingegen festgestellt werden, dass die Union ihre Zuständigkeiten ausgeübt und Vorschriften im betreffenden Bereich erlassen hat, fände das Unionsrecht Anwendung (vgl. EuGH 11.9.2007, C-431/05, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos Ldª, Rn. 33 bis 35, sowie EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 31 bis 33, zu Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und der FFH-Richtlinie).Im Fall eines Übereinkommens, welches von der (nunmehrigen) Union und allen ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist zu klären, ob die Union in dem vom Rechtsstreit betroffenen Bereich ihre Zuständigkeiten ausgeübt und Vorschriften über die Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen erlassen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, unterlägen die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Sollte hingegen festgestellt werden, dass die Union ihre Zuständigkeiten ausgeübt und Vorschriften im betreffenden Bereich erlassen hat, fände das Unionsrecht Anwendung vergleiche , EuGH 11.9.2007, C-431/05, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos Ldª, Rn. 33 bis 35, sowie EuGH 8.3.2011, C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rn. 31 bis 33, zu Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention und der FFH-Richtlinie).
15
Nachdem die Union keine Vorschriften über den Schutz des Rotwildes erlassen hat, unterliegen die (völkerrechtlichen) Verpflichtungen aus der Berner Konvention in Bezug auf diese Tierart allein dem innerstaatlichen Recht. Dabei hat für Österreich der Nationalrat anlässlich der Genehmigung der Berner Konvention beschlossen, dass diese im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG idF BGBl. Nr. 59/1964 durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl. BGBl. Nr. 372/1983). Die revisionswerbende Partei kann deswegen ihre Beschwerdelegitimation nicht unmittelbar auf die von ihr geltend gemachten Art. 7 und 10 der Berner Konvention stützen.Nachdem die Union keine Vorschriften über den Schutz des Rotwildes erlassen hat, unterliegen die (völkerrechtlichen) Verpflichtungen aus der Berner Konvention in Bezug auf diese Tierart allein dem innerstaatlichen Recht. Dabei hat für Österreich der Nationalrat anlässlich der Genehmigung der Berner Konvention beschlossen, dass diese im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist vergleiche , Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,). Die revisionswerbende Partei kann deswegen ihre Beschwerdelegitimation nicht unmittelbar auf die von ihr geltend gemachten Artikel 7, und 10 der Berner Konvention stützen. 16
Soweit der oberösterreichische Landesgesetzgeber Regelungen über das Rotwild erlässt (oder eine Behörde diesbezügliche Maßnahmen setzt), beruht die Beachtung von Bestimmungen der Berner Konvention somit allein auf der entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs als Vertragspartei und dem innerstaatlichen Verfassungsrecht, nicht jedoch dem Unionsrecht. Bei der Berner Konvention handelt es sich in diesem Bereich also nicht um eine (unmittelbar anwendbare oder im nationalen Recht umzusetzende) Rechtsvorschrift der Union im Bereich der Umwelt.
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Die revisionswerbende Partei kann ihre Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall damit nicht auf die von ihr angeführte Rechtsprechung stützen, sodass sie nicht darzulegen vermag, dass das Verwaltungsgericht mit der Zurückweisung der Beschwerde von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2025