1
Der Mitbeteiligte ist Beamter der Gemeinde D im Burgenland.
2
Der Bürgermeister der Gemeinde D wurde mit Schreiben des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 12. September 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Mitbeteiligten ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E wegen des Vorwurfs strafbarer Handlungen gem. §§ 153, 302, 313 StGB eingeleitet worden sei. Aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung des Landes Burgenland vom 2. August 2023 werde gegen den Mitbeteiligten zu vier Sachverhaltskomplexen, die sich aus einer vom Land Burgenland durchgeführten Gebarungsprüfung der Gemeinde D ergeben hätten, ermittelt.Der Bürgermeister der Gemeinde D wurde mit Schreiben des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 12. September 2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Mitbeteiligten ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E wegen des Vorwurfs strafbarer Handlungen gem. Paragraphen 153, 302, 313, StGB eingeleitet worden sei. Aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung des Landes Burgenland vom 2. August 2023 werde gegen den Mitbeteiligten zu vier Sachverhaltskomplexen, die sich aus einer vom Land Burgenland durchgeführten Gebarungsprüfung der Gemeinde D ergeben hätten, ermittelt.
3
Mit Schreiben vom 26. September 2023 teilte der Bürgermeister dem Mitbeteiligten mit, ein Suspendierungsverfahren eingeleitet zu haben und forderte ihn gleichzeitig zur Stellungnahme und Vorlage von Bescheinigungsmitteln auf.
4
In der Folge wurde der Mitbeteiligte mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 19. Jänner 2024 vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der festgestellten Sachverhaltskomplexe 1 bis 4 der begründete Verdacht bestehe, dass der Mitbeteiligte ein strafbares Verhalten gesetzt und dadurch seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 45 Abs. 1 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) verletzt habe, weil er die geltende Rechtsordnung, nämlich die Bestimmungen des Strafgesetzbuches nicht beachtet habe, sowie dass der Mitbeteiligte seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 45 Abs. 2 LBDG 1997 verletzt habe, weil er nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und aufgrund dessen in Bezug auf sämtliche festgestellten Sachverhaltskomplexe „ihrer Art nach“ gravierende Dienstpflichtverletzungen vorlägen, die den Ausspruch der Suspendierung rechtfertigten.In der Folge wurde der Mitbeteiligte mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 19. Jänner 2024 vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der festgestellten Sachverhaltskomplexe 1 bis 4 der begründete Verdacht bestehe, dass der Mitbeteiligte ein strafbares Verhalten gesetzt und dadurch seine allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 45, Absatz eins, Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) verletzt habe, weil er die geltende Rechtsordnung, nämlich die Bestimmungen des Strafgesetzbuches nicht beachtet habe, sowie dass der Mitbeteiligte seine allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 45, Absatz 2, LBDG 1997 verletzt habe, weil er nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und aufgrund dessen in Bezug auf sämtliche festgestellten Sachverhaltskomplexe „ihrer Art nach“ gravierende Dienstpflichtverletzungen vorlägen, die den Ausspruch der Suspendierung rechtfertigten.
5
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Februar 2024 wurde der Beamte endgültig suspendiert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der festgestellten Sachverhaltskomplexe 1 und 2 der begründete Verdacht bestehe, dass der Mitbeteiligte ein strafbares Verhalten gesetzt und dadurch seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 45 Abs. 1 LBDG 1997 verletzt habe, weil er die geltende Rechtsordnung, nämlich die Bestimmungen des Strafgesetzbuches nicht beachtet habe, sowie dass der Mitbeteiligte seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 45 Abs. 2 LBDG 1997 verletzt habe, weil er nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und aufgrund dessen in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe 1 und 2 „ihrer Art nach“ gravierende Dienstpflichtverletzungen vorlägen, die den Ausspruch der Suspendierung rechtfertigten.Mit Bescheid der Disziplinarkommission für die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Februar 2024 wurde der Beamte endgültig suspendiert. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der festgestellten Sachverhaltskomplexe 1 und 2 der begründete Verdacht bestehe, dass der Mitbeteiligte ein strafbares Verhalten gesetzt und dadurch seine allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 45, Absatz eins, LBDG 1997 verletzt habe, weil er die geltende Rechtsordnung, nämlich die Bestimmungen des Strafgesetzbuches nicht beachtet habe, sowie dass der Mitbeteiligte seine allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 45, Absatz 2, LBDG 1997 verletzt habe, weil er nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und aufgrund dessen in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe 1 und 2 „ihrer Art nach“ gravierende Dienstpflichtverletzungen vorlägen, die den Ausspruch der Suspendierung rechtfertigten.
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
7
Mit dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde dieser Beschwerde Folge gegeben und die Suspendierung des Mitbeteiligten aufgehoben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
8
Ohne nähere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28. November 2022, Ro 2022/09/0003, „festgehalten“, dass die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nur auf „zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen“ gestützt werden könne. Diese müssten Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein und in den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige (oder Nachtragsanzeige) Deckung finden.Ohne nähere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28. November 2022, Ro 2022/09/0003, „festgehalten“, dass die Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nur auf „zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen“ gestützt werden könne. Diese müssten Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein und in den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige (oder Nachtragsanzeige) Deckung finden.
9
Auch nach Kucsko-Stadlmayer, in „Das Disziplinarrecht der Beamten“, 508, komme es auf die Disziplinaranzeige des Vorgesetzten bei der Dienstbehörde an, ab wann einem Beschuldigten eine Dienstpflichtverletzung „zur-Last-gelegt“ werde. Im Stadium bloßer Vorerhebungen sei anzunehmen, dass dem Beamten noch keine Dienstpflichtverletzung „zur Last gelegt“ werde. Dass nur dieser Zeitpunkt maßgeblich sein könne, werde auch dadurch bestätigt, dass „in diesem“ [gemeint wohl: Zeitpunkt] die Parteistellung des Beschuldigten im Disziplinarverfahren beginne.
10
Im Suspendierungsverfahren seien dem Verwaltungsgericht die auf Gemeindeebene vorliegenden Akten nicht vorgelegt worden. Somit sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung der vorläufigen Suspendierung durch den Bürgermeister oder im Zeitpunkt der endgültigen Suspendierung vom Dienst durch die Disziplinarkommission eine Disziplinaranzeige vorgelegen habe bzw. welche Dienstpflichtverletzungen dem Mitbeteiligten in der Disziplinaranzeige zur Last gelegt würden.
11
Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes habe keine überprüfbare Disziplinaranzeige vorgelegen, sodass das Verwaltungsgericht davon auszugehen habe, dass dem Mitbeteiligten bis dato keine Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden sei und die Voraussetzungen für eine Suspendierung somit nicht gegeben seien.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
13
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- in eventu die Abweisung der Revision. Er brachte nach Darstellung des Sachverhaltes vor, es sei ihm bewusst, dass die Suspendierung vom Dienst keine Strafe, sondern eine sichernde Maßnahme darstelle, mit welcher nicht zwingend die Erstattung einer Disziplinaranzeige einhergehen müsse. Dies sei für ihn aber auch nicht entscheidend, weil aus näheren Gründen keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorliege. Dem Verwaltungsgericht seien die Akten nicht vollständig vorgelegt worden, weshalb es sich nicht von der Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe überzeugen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als zulässig. Sie ist auch begründet.
15
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. für das Burgenland Nr. 13/1972 idF LGBl. Nr. 35/2023 lautet auszugsweise wie folgt:Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. für das Burgenland Nr. 13 aus 1972, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften
(1) Soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
[...]
Besondere Bestimmungen über das Disziplinarverfahren
§ 17Paragraph 17
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
1.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (§ 128 LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 148 LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (Paragraph 128, LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (Paragraph 148, LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (Paragraph 128, LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (Paragraph 148, LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (Paragraph 128, LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (Paragraph 148, LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;
2.
die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten.
§ 18Paragraph 18
Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus
1.
der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft, in deren Amtsbereich sich der Dienstort der oder des Beschuldigten befindet, oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3.
zwei Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern,
4.
zwei Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten, die Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern sind.
[...]
§ 20Paragraph 20
Disziplinaranzeige
(1) Die Erstattung der Disziplinaranzeige obliegt dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuß).
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten dieser Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.“
16
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LDBG 1997, LGBl. Nr. 17/1998 idF LGBl. Nr. 16/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LDBG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 110
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 111Paragraph 111
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3.
die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 114Paragraph 114
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der disziplinären Verfolgung der Beamtin oder des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands (disziplinärer Überhang), ist nach § 112 vorzugehen. Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der disziplinären Verfolgung der Beamtin oder des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands (disziplinärer Überhang), ist nach § 112, vorzugehen.(1) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der disziplinären Verfolgung der Beamtin oder des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 112, vorzugehen. Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der disziplinären Verfolgung der Beamtin oder des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 112,, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichtes) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
§ 122Paragraph 122
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 125Paragraph 125
Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen. Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen. Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 126Paragraph 126
Disziplinarmaßnahmen der Dienstbehörde
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1.
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2.
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 128Paragraph 128
Suspendierung
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1.
wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2.
wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 21 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2014 bezieht oder wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2014 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2014 bezieht oder wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2014 bezieht oder
3.
wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
(2) (entfallen)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 nicht erreicht. Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, LBPG 2002 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, LBPG 2002 nicht erreicht. Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, LBPG 2002 nicht erreicht.
(4a) [...]
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“
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Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Mitbeteiligte nicht suspendiert werden könne, weil es nicht habe überprüfen können, ob es eine Disziplinaranzeige gegen den Mitbeteiligten gebe.
18
Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (vgl. z.B. VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen vergleiche , z.B. VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). 19
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten
im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (z.B. VwGH 20.11.2011,
2000/09/0133).
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Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251). 21
Festzuhalten ist im vorliegenden Fall, dass im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte näher ausgeführt wird, welches Verhalten dem Mitbeteiligten angelastet wird (u.a. Gegenverrechnung näher bezeichneter Subventionen; unbegründetes Setzen von Mahnsperren in der Eintreibung von Forderungen der Gemeinde D).
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Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN; 30.5.2011, 2010/09/0231).Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche , etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN; 30.5.2011, 2010/09/0231). 23
Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 - zu § 94 DO 1994, je mwN).Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 - zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN). 24
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus zum Verhältnis zwischen Suspendierungsverfahren und Disziplinarverfahren im BDG 1979 bereits mit Beschluss vom 10. März 1999, 99/09/0006, ausgesprochen, dass die Suspendierung vom Dienst mit einem Disziplinarverfahren nicht in notwendiger Verbindung steht; das Suspendierungsverfahren kann vielmehr „unabhängig von einer allfälligen Erstattung der Disziplinaranzeige“ gegen einen Beamten durchgeführt werden. Bei der Suspendierung handelt es sich auch nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine Art sichernde Maßnahme gegen eine Gefährdung des „Ansehens“ des Amtes oder „wesentliche Interessen“ des Dienstes.
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Anders als das Verwaltungsgericht vermeint, ist damit durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige nicht Voraussetzung für eine Suspendierung ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angesichts der im Suspendierungsbescheid angeführten Verdachtsmomente zu prüfen, ob ein konkret zu bezeichnender Verdacht vorliegt. Dem steht auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, nicht entgegen; die vom Verwaltungsgericht in diese Hinsicht gedeuteten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind vielmehr vor dem Hintergrund des dortigen Revisionsvorbringens zur behaupteten Überschreitung der Entscheidungskompetenz durch das Verwaltungsgericht zu verstehen.
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Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den Suspendierungsbescheid mit dem Hinweis, es könne nicht prüfen, ob es eine Disziplinaranzeige gebe, aufgehoben hat, war das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Damit kommt es auf die Prüfung des Vorbringens des Mitbeteiligten, dem Verwaltungsgericht könne mangels vollständiger Aktenvorlage keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, nicht an.Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage den Suspendierungsbescheid mit dem Hinweis, es könne nicht prüfen, ob es eine Disziplinaranzeige gebe, aufgehoben hat, war das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Damit kommt es auf die Prüfung des Vorbringens des Mitbeteiligten, dem Verwaltungsgericht könne mangels vollständiger Aktenvorlage keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, nicht an.
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Für das fortzusetzende Verfahren ist anzumerken, dass die Disziplinarkommission nur dann zur Entscheidung über die (endgültige) Suspendierung zuständig ist, wenn es eine ordnungsgemäß zugestellte und damit erlassene vorläufige Suspendierung oder eine innerhalb der Verjährungsfrist erstattete Disziplinaranzeige gibt (§ 128 Abs. 3 LDBG 1997). Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht erforderlichenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Für das fortzusetzende Verfahren ist anzumerken, dass die Disziplinarkommission nur dann zur Entscheidung über die (endgültige) Suspendierung zuständig ist, wenn es eine ordnungsgemäß zugestellte und damit erlassene vorläufige Suspendierung oder eine innerhalb der Verjährungsfrist erstattete Disziplinaranzeige gibt (Paragraph 128, Absatz 3, LDBG 1997). Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht erforderlichenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Wien, am 13. September 2024