1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Juli 2024 wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 31. Oktober 2023, mit dem ein Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Abänderung einer Wasserkraftanlage durch Errichtung einer Fischwanderhilfe in Form einer Fischschleuse abgewiesen worden war, mit der Maßgabe des Entfalls der Kostenentscheidung im Spruch des behördlichen Bescheides abgewiesen.
2
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die begehrte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt, somit der Antrag der Revisionswerberin abgewiesen.
5
Im Falle der Abweisung eines Ansuchens kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides (des angefochtenen Erkenntnisses) durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (Revisionsverfahren) nicht erlangen, ist der Bescheid (das Erkenntnis) einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. VwGH 20.4.2009, AW 2009/07/0013, mwN; vgl. dazu ferner VwGH 30.10.2012, AW 2012/07/0054; 25.7.2017, Ro 2017/06/0022; 30.1.2023, Ra 2023/10/0012, jeweils mwN).Im Falle der Abweisung eines Ansuchens kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides (des angefochtenen Erkenntnisses) durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (Revisionsverfahren) nicht erlangen, ist der Bescheid (das Erkenntnis) einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , VwGH 20.4.2009, AW 2009/07/0013, mwN; vergleiche , dazu ferner VwGH 30.10.2012, AW 2012/07/0054; 25.7.2017, Ro 2017/06/0022; 30.1.2023, Ra 2023/10/0012, jeweils mwN). 6
Es kann dahinstehen, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen ein die Abweisung eines Ansuchens aussprechendes Erkenntnis in besonderen Fällen möglich ist (vgl. auch dazu VwGH 20.4.2009, AW 2009/07/0013, mwN), zumal die Antragstellerin nicht behauptet, dass in einem von ihr erwähnten, behördlich möglicherweise durchzuführenden Erlöschensverfahren nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 betreffend die derzeit bestehende Wasserkraftanlage bereits eine rechtskräftige bzw. zeitgleich angefochtene Entscheidung vorläge. Es kann dahinstehen, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen ein die Abweisung eines Ansuchens aussprechendes Erkenntnis in besonderen Fällen möglich ist vergleiche , auch dazu VwGH 20.4.2009, AW 2009/07/0013, mwN), zumal die Antragstellerin nicht behauptet, dass in einem von ihr erwähnten, behördlich möglicherweise durchzuführenden Erlöschensverfahren nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 betreffend die derzeit bestehende Wasserkraftanlage bereits eine rechtskräftige bzw. zeitgleich angefochtene Entscheidung vorläge.
7
Darüber hinaus vermag der - überdies nicht näher konkretisierte - Kostenaufwand eines allenfalls neu einzureichenden Projekts gegenständlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision ebenso wenig zu begründen wie das Vorbringen, die vorhandene Fischschleuse stelle gegenüber dem Zustand vor deren Errichtung eine Verbesserung des betreffenden Oberflächenwasserkörpers in ökologischer Hinsicht dar.
8
Die von der Revisionswerberin genannten Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lassen demnach nicht erkennen, dass ein Abgehen von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geboten wäre.
9
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. August 2024