Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/04/0412

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0412

Entscheidungsdatum

28.11.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024, Zl. W211 2171666-1/46E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: G W, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 wurde der Revisionswerberin aufgetragen, der mitbeteiligten Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache die Auskunft betreffend die Herkunft der Daten betreffend den Wert ‚Brutto-Mindesteinkommen des Haushalts‘ vollständig zu erteilen.“
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4
Die Revisionswerberin bringt vor, dass ihr der Vollzug des Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bereiten würde. Sie müsste sich in einem exekutiven Verfahren damit auseinandersetzen, dass sie letztlich keine anderen Informationen bereitstellen könne als jene, die bereits mehrfach bereitgestellt worden seien. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der effektive Rechtsschutz beseitigt.
5
Die mitbeteiligte Partei hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil der Revisionswerberin durch die Möglichkeit einer zeitnahen Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses jedenfalls ausscheide. Aus dem Vorbringen der Revisionswerberin gehe unzweifelhaft hervor, dass sie inhaltlich auf eine Bekämpfung des ursprünglichen Erkenntnisses und der dort getroffenen Feststellungen abziele, was aber jedenfalls unzulässig sei.
6
Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilen Auskunft zu vergleiche , zuletzt VwGH 20.11.2025, Ra 2025/04/0168).
7
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 28. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040412.L00

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2024040412_20251128L00

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