1
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 16. Juli 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einer näher genannten Örtlichkeit in 5020 Salzburg vom Mitbeteiligten selbst gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, näher genannte Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen könnten, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Mit Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses wurde über den Mitbeteiligten zudem wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet.Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 16. Juli 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einer näher genannten Örtlichkeit in 5020 Salzburg vom Mitbeteiligten selbst gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, näher genannte Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen könnten, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Mit Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses wurde über den Mitbeteiligten zudem wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde teilweise Folge und hob Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde auf; hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Unter einem verpflichtete es den Mitbeteiligten zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde teilweise Folge und hob Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde auf; hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem verpflichtete es den Mitbeteiligten zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei einer Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG um ein Unterlassungsdelikt handle und bei einem solchen der Tatort dort anzunehmen sei, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort falle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Bei einer wie der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sei dies der Sitz des Mitbeteiligten, welcher im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung liege, weshalb diese und nicht die revisionswerbende Behörde für die Sanktionierung der vorliegenden Übertretung zuständig sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei einer Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, KFG um ein Unterlassungsdelikt handle und bei einem solchen der Tatort dort anzunehmen sei, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort falle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Bei einer wie der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sei dies der Sitz des Mitbeteiligten, welcher im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung liege, weshalb diese und nicht die revisionswerbende Behörde für die Sanktionierung der vorliegenden Übertretung zuständig sei.
4
Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses, insoweit also der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses Folge gegeben wurde, und gegen Spruchpunkt II. (Kostenausspruch) sowie Spruchpunkt III. richtet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, insoweit also der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses Folge gegeben wurde, und gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenausspruch) sowie Spruchpunkt römisch drei. richtet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5
Die Revision erweist sich aus folgenden - in der Revision erkennbar aufgezeigten - Gründen als zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt.
6
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
7
Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß § 33 Abs. 1 KFG anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG erfüllt ist (vgl. VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0236, mwN).Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG erfüllt ist vergleiche , VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0236, mwN). 8
Vorliegend wurde dem Mitbeteiligten durch die revisionswerbende Behörde angelastet, seiner ihn als Zulassungsbesitzer treffenden Sorgepflicht nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG nicht nachgekommen zu sein, er somit nicht dafür Sorge getragen habe, dass die relevanten Änderungen dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt wurden.Vorliegend wurde dem Mitbeteiligten durch die revisionswerbende Behörde angelastet, seiner ihn als Zulassungsbesitzer treffenden Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG nicht nachgekommen zu sein, er somit nicht dafür Sorge getragen habe, dass die relevanten Änderungen dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt wurden.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Übertretung im Sinne des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG aber der Ort des Lenkens des Fahrzeuges als Tatort anzusehen und nicht der Standort des Fahrzeuges (vgl. etwa VwGH 28.7.2017, Ra 2017/02/0093, mwN; ebenso VwGH 19.11.2004, 2002/02/0087, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Übertretung im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG aber der Ort des Lenkens des Fahrzeuges als Tatort anzusehen und nicht der Standort des Fahrzeuges vergleiche , etwa VwGH 28.7.2017, Ra 2017/02/0093, mwN; ebenso VwGH 19.11.2004, 2002/02/0087, mwN). 10
In Verkennung dieser Rechtslage ging das Verwaltungsgericht vom Sitz des Zulassungsbesitzers und nicht vom Ort der Betretung (Lenken des Fahrzeuges) als Tatort aus und verneinte daher zu Unrecht die Zuständigkeit der revisionswerbenden Behörde. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.In Verkennung dieser Rechtslage ging das Verwaltungsgericht vom Sitz des Zulassungsbesitzers und nicht vom Ort der Betretung (Lenken des Fahrzeuges) als Tatort aus und verneinte daher zu Unrecht die Zuständigkeit der revisionswerbenden Behörde. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 1. September 2026