Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/02/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0245

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §33 Abs1
VStG §44a Z1
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 33 heute
  2. KFG 1967 § 33 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 33 gültig von 07.03.2019 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 33 gültig von 01.08.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 33 gültig von 19.08.2009 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 33 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  7. KFG 1967 § 33 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 33 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 33 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  10. KFG 1967 § 33 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 33 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  12. KFG 1967 § 33 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 33 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der Landespolizeidirektion Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. November 2024, 405-4/6542/1/7-2024, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: T, vertreten durch Ing.Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang, somit in seinem Spruchpunkt römisch eins., soweit mit diesem der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses vom 16. Juli 2024 Folge gegeben wurde, und seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 16. Juli 2024 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einer näher genannten Örtlichkeit in 5020 Salzburg vom Mitbeteiligten selbst gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, näher genannte Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen könnten, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Mit Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses wurde über den Mitbeteiligten zudem wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde teilweise Folge und hob Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde auf; hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem verpflichtete es den Mitbeteiligten zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei einer Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, KFG um ein Unterlassungsdelikt handle und bei einem solchen der Tatort dort anzunehmen sei, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort falle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Bei einer wie der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sei dies der Sitz des Mitbeteiligten, welcher im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung liege, weshalb diese und nicht die revisionswerbende Behörde für die Sanktionierung der vorliegenden Übertretung zuständig sei.
4
Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, insoweit also der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses Folge gegeben wurde, und gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenausspruch) sowie Spruchpunkt römisch drei. richtet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision erweist sich aus folgenden - in der Revision erkennbar aufgezeigten - Gründen als zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt.
6
Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
7
Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG erfüllt ist vergleiche , VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0236, mwN).
8
Vorliegend wurde dem Mitbeteiligten durch die revisionswerbende Behörde angelastet, seiner ihn als Zulassungsbesitzer treffenden Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG nicht nachgekommen zu sein, er somit nicht dafür Sorge getragen habe, dass die relevanten Änderungen dem zuständigen Landeshauptmann angezeigt wurden.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Übertretung im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG aber der Ort des Lenkens des Fahrzeuges als Tatort anzusehen und nicht der Standort des Fahrzeuges vergleiche , etwa VwGH 28.7.2017, Ra 2017/02/0093, mwN; ebenso VwGH 19.11.2004, 2002/02/0087, mwN).
10
In Verkennung dieser Rechtslage ging das Verwaltungsgericht vom Sitz des Zulassungsbesitzers und nicht vom Ort der Betretung (Lenken des Fahrzeuges) als Tatort aus und verneinte daher zu Unrecht die Zuständigkeit der revisionswerbenden Behörde. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 1. September 2026

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020245.L00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2024020245_20260901L00

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