Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0035

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG RichtlinienV 1993
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z2
SPG RichtlinienV 1993 §9
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs2
SPG 1991 §30 Abs1
SPG 1991 §30 Abs1 Z2
SPG 1991 §30 Abs2
SPG 1991 §31
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §31 Abs2 Z2
SPG 1991 §5
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
Tragen von Uniformen Verpflichtung zur Ausweisleistung 2005 §4 Abs3
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Jänner 2024, Zl. LVwG-M-41/001-2023, betreffend Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG (mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. R), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Richtlinienbeschwerde des Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass „§ 9 Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinien-Verordnung (RLV) in Verbindung mit Paragraph 31, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dadurch verletzt wurde, dass zwei amtshandelnde Exekutivorgane im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 04.06.2023 mit der Bekanntgabe der Dienstnummer trotz mehrmaligem Verlangen bis zum Ende der etwa 25 Minuten andauernden Amtshandlung zugewartet haben“ (Spruchpunkt 1.). Den Bund verpflichtete das Verwaltungsgericht zu einem näher bezifferten Aufwandersatz (Spruchpunkt 2.), die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).
2
Darin stellte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend von Bedeutung und auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, der Mitbeteiligte sei am 4. Juni 2016 um 21:16 Uhr mit seinem PKW im Ortsgebiet von P. an einem näher konkretisierten Ort „durch zwei mit Polizeijacke und Tellerkappe adjustierte Exekutivorgane zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten“ worden. Der Mitbeteiligte sei aufgefordert worden, seine Lenker- und Fahrzeugpapiere vorzulegen. Der Mitbeteiligte habe die einschreitenden Organe unmittelbar nach der Anhaltung aufgefordert, sich durch deren Dienstnummer sowie Dienststelle zu legitimieren und habe damit begonnen, „die Amtshandlung mit seinem Telefon aufzuzeichnen.“ Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug des Mitbeteiligten bereits derart abgestellt gewesen, dass der Motor nicht eingeschaltet war. Die einschreitenden Organe hätten erwidert, zuerst die Identität des Mitbeteiligten überprüfen zu wollen.
3
Der Mitbeteiligte habe sodann den Polizeinotruf verständigt und „seine Bedenken über die Echtheit der einschreitenden Exekutivorgane“ geschildert. Nach Beendigung des Telefonats habe der Mitbeteiligte erneut von den einschreitenden Exekutivorganen deren Dienstnummer gefordert. Die Frage des Mitbeteiligten, ob Gefahr im Verzug bestünde, sei durch die einschreitenden Beamtinnen verneint worden. Diese hätten den Mitbeteiligten erneut aufgefordert, seine Lenker- und Fahrzeugpapiere auszuhändigen und versichert, „die geforderten Daten am Ende der Amtshandlung bekannt zu geben.“ Der Mitbeteiligte habe „einer der Polizistinnen schließlich seine Lenker- und Fahrzeugpapiere“ überreicht.
4
Etwa 18 Minuten nach Beginn der Amtshandlung sei eine weitere Polizeistreife erschienen und habe sich in einiger Entfernung zum Fahrzeug des Mitbeteiligten aufgestellt. Der Mitbeteiligte habe „im Anschluss an die Kontrolltätigkeiten durch eine der Polizistinnen um 21:41 Uhr eine Visitenkarte überreicht“ [erhalten]. Diese habe die Dienstnummer enthalten. Händisch habe die Polizistin unmittelbar vor Überreichen den Dienstposten, Datum und Uhrzeit vermerkt und als Grund u.a. „Verkehrskontrolle“ angegeben. „Die zweite Polizistin“ habe dem Mitbeteiligten um 21:41 Uhr „einen karierten Zettel“ ausgehändigt. Darauf habe sie händisch ihre Dienstnummer, Dienststelle sowie Ort und Datum der Amtshandlung vermerkt. Als Grund sei „Lenker- und Fahrzeugkontrolle, als Uhrzeit 21:41 Uhr angeführt“ worden.
5
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit relevant aus, der Mitbeteiligte sei von einem Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar betroffen gewesen. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG sehe für die gemäß Absatz eins, zu erlassende RLV eine weitergehende Informationspflicht vor, wonach die Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise dem Betroffenen bekanntzugeben seien und zwar in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte (Verweis u.a. auf VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369). Der Mitbeteiligte habe Anmerkung, nach weiterer Konkretisierung im Beschwerdeverfahren) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Dienstnummern nach Abschluss der Kontrolltätigkeiten moniert. Zum vorgesehenen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Dienstnummer finde sich in Paragraph 9, Absatz 2, RLV „die gesetzliche Formulierung, wonach eine Bekanntgabe in anderer zweckmäßiger Weise erfolgen“ könne, sofern dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelange. Die Verordnung gehe damit von der Möglichkeit einer unverzüglichen Kenntnisnahme durch den Rechtsunterworfenen aus. Weiters normiere schon Paragraph 9, Absatz eins, RLV die Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben.
6
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts „spielt der Faktor Zeit eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung“. Gegenständlich seien die Dienstnummern allerdings etwa 25 Minuten nach Beginn der Amtshandlung bzw. nach der ersten Aufforderung zur Bekanntgabe dieser ausgehändigt worden. Eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgabe, nämlich der Vornahme der Lenker- und Fahrzeugkontrolle, könne über einen Zeitraum von 25 Minuten - selbst nach Klärung der Identität des Angehaltenen - nicht argumentiert werden (Verweis auf VwGH 24.3.2001, 2008/09/0075). Es liege demnach ein Verstoß gegen die RLV darin, dass die Dienstnummern trotz mehrmaligem Verlangen erst am Ende der 25 Minuten andauernden Verkehrskontrolle ausgehändigt worden seien, ohne dass die Erfüllung der Aufgabe durch eine frühzeitigere Bekanntgabe gefährdet gewesen wäre.
7
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht lediglich textbausteinartig.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Amtsrevisionswerberin.
9
Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte. Darin brachte er u.a. vor, die belangte Behörde sehe eine „erhöhte Gefährdung durch unkooperative Betroffene“, wobei anzumerken sei, dass der Gesetzgeber diesen Begriff bewusst nicht habe verwenden wollen. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe mit näher genanntem Urteil erkannt, dass die Dienstnummernbekanntgabe auf Verlangen des Amtsbehandelten unmittelbar zu erfolgen habe, und schon „die Vertröstung“ auf das Ende der Amtshandlung einen Missbrauch der Amtsgewalt darstelle.
10
Im Zulässigkeitsvorbringen behauptet die Revision unter anderem, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum zeitlichen Rahmen, in dem die Bekanntgabe einer Dienstnummer (nach Paragraph 9, RLV) zu erfolgen habe.
11
Das Verwaltungsgericht führe in seinem Erkenntnis den Begriff „unverzüglich“ in die Interpretation der RLV zur Bekanntgabeverpflichtung der Dienstnummer „auf eine neue Art“ ein und definiere diese in anderer Art und Weise, als sich das aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Die RLV verwende in Bezug auf diese Pflicht den Begriff „unverzüglich“ nur im Zusammenhang mit der auf andere als schriftliche Art der Übergabe und meine damit offenkundig deren mündliche Mitteilung (Verweis auf VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369). Eine solche (mündliche) Bekanntgabe liege dem Sachverhalt jedoch nicht zugrunde.
12
„Durch die bewirkte Veränderung des Handlungsrahmens für das Einschreiten würden sich wesentliche Auswirkungen auf das taktische Vorgehen und die Ausbildung von Organen der Bundespolizei bei Amtshandlungen [...] ergeben.“ Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bisher als zeitlichen Rahmen für die Verpflichtung den Beginn und das Ende der entsprechenden Amtshandlung anerkannt, wobei er für die Verpflichtung der Bekanntgabe auch noch einen Zeitraum nach Beendigung der Amtshandlung als zulässig erkannt habe (Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ro 2015/01/0015).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

13
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

14
Paragraph 31, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie Paragraph 89, Absatz eins,, 2 und 4 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lauten:

„Richtlinien für das Einschreiten

Paragraph 31, (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

[...]

2.
die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

[...].

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

Paragraph 89, (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

[...]

(4) Jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

[...]“

15
Paragraph 9, RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, lautet auszugsweise (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Bekanntgabe der Dienstnummer

Paragraph 9, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

[...]“

Gegenstand der Richtlinienbeschwerde

16
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern. Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (Paragraph 5, Absatz eins, RLV) zu beachten haben. Grundsätzlich ist die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten vergleiche , zu alldem etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042, mwN).
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Richtlinienbeschwerde als Verhaltensbeschwerde auch auf Amtshandlungen anwendbar ist, die nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung fallen, sofern sie von der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, SPG erlassenen RLV erfasst sind. „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV bedeutet jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ vergleiche , VwGH 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN [zu Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz]; vergleiche , auch VwGH 5.1.2022, Ro 2021/01/0023, mit Verweis auf VfSlg. 19.986 aus 2015, [zur Durchführung einer Grenzkontrolle]).

Zeitliche Modalitäten der Bekanntgabe der Dienstnummer

18
Zur Bekanntgabe der Dienstnummer nach Paragraph 9, RLV hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 2020, Ra 2018/01/0369, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits Folgendes klargestellt:

„9 Paragraph 30, Absatz eins, SPG, der im Gegensatz zu Paragraph 31, SPG Modalitäten festlegt, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung einen Rechtsanspruch hat vergleiche , VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041), normiert in Ziffer 2, ein subjektives Recht des Betroffenen, dass er auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt wird. Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG sieht demgegenüber für die gemäß Absatz eins, zu erlassende RLV eine weitergehende Informationspflicht vor, wonach die Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise dem Betroffenen bekanntzugeben sind und zwar in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte. [...]

10 Dem entsprechend normiert Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG, dass die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ‚in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise‘ zu erfolgen hat. Damit ist die jeweilige Amtshandlung entscheidend dafür, in welcher Weise die Bekanntgabe der Dienstnummer angemessen ist vergleiche , zur Berücksichtigung der Aufgabe oder des Zwecks des Einschreitens bei der Verpflichtung zur Ausweisleistung auch Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2005,).

11 Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Bekanntgabe ‚in der Regel‘ durch Aushändigung einer mit einer Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat. [...]

12 Dementsprechend findet Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz RLV, dass die Dienstnummer auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden kann, sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer unverzüglich zur Kenntnis gelangt - und damit der Zweck des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG und zwar die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe gegeben ist -, in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG Deckung.

[...]

13 Die Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere Weise als durch Ausfolgung einer Dienstnummernkarte ist demnach nur zulässig, wenn dies nach Art und Zweck der jeweiligen Amtshandlung angemessen ist. Es steht daher nicht im Belieben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Vorliegen besonderer Umstände von der Ausfolgung einer Dienstnummernkarte Abstand zu nehmen und stattdessen den Betroffenen auf andere zweckmäßige Weise iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz RLV von der Dienstnummer in Kenntnis zu setzen. [...]“

19
Zur Frage des zeitlichen Rahmens, in dem die Bekanntgabe einer Dienstnummer nach Paragraph 9, RLV zu erfolgen hat, fehlt hingegen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der von der Amtsrevision zitierte Beschluss vom 24. Mai 2016, Ro 2015/01/0015, beinhaltet eine Zurückweisung einer Revision mangels gesonderter Darlegung der relevanten Rechtsfragen und trifft - entgegen der Auffassung der Amtsrevision - keine darüber hinaus gehenden inhaltlichen Aussagen zu Paragraph 9, RLV.
20
Was den zeitlichen Rahmen, in dem die Bekanntgabe einer Dienstnummer nach Paragraph 9, RLV zu erfolgen hat, anlangt, normiert bereits der klare Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz SPG, dass die Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer solange nicht besteht („Dies gilt nicht, solange“), als „dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre“ vergleiche , zum Vorrang der Wortinterpretation als Auslegungsmethode etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002, Rn. 30, mwN). Diese zeitliche Einschränkung der Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer ist wortident auch in Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz RLV normiert („Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre“).
21
Das Recht des von einer Amtshandlung Betroffenen, dass er auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt wird vergleiche , bereits VwGH Ra 2018/01/0369), besteht also nur so weit, als dadurch nicht die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
22
Die Rechte des Betroffenen nach Paragraph 30, Absatz eins, SPG stehen unter dem Vorbehalt, dass durch ihre Gewährung die Erfüllung der Aufgabe nicht gefährdet wird. Diese Subsidiarität gegenüber der Aufgabenerfüllung betrifft jedoch nur den Zeitpunkt, in welchem dem Verlangen entsprochen werden muss. Den Anspruch als solchen lässt sie unberührt vergleiche , Brunner in Thanner/Vogl, SPG³ [2024] Paragraph 30, Rn. 20 mwH u.a. auf Ausschussbericht 240 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3). Paragraph 9, RLV hat - nach seinem eindeutigen Wortlaut - ebenfalls primär die ordnungsgemäße Erfüllung der Amtspflichten durch die einschreitenden Organe vor Augen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV (Verpflichtung zur Bekanntgabe des Zwecks des Einschreitens) von der Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung gesprochen vergleiche , VwGH 6.2.2025, Ra 2023/01/0042, Rn. 20). Als „Erfüllung der Aufgabe“ nach Paragraph 30, Absatz 2, SPG und Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz RLV ist die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Amtshandlung zu verstehen.
23
Durch das Verlangen eines von einer Amtshandlung Betroffenen auf Bekanntgabe der Dienstnummer soll die jeweilige Amtshandlung nicht über die bloße Artikulation dieses Verlangens hinaus verzögert oder gar gestört werden. Zweck des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, SPG ist die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe vergleiche , VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008). Diesem Gesetzeszweck steht nicht entgegen, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer zwar so bald wie möglich, bei einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung aber auch erst nach dem Abschluss der Aufgabenerfüllung erfolgen kann vergleiche , neuerlich Brunner in Thanner/Vogl, SPG³ [2024] Paragraph 30, Rn. 3 und 20 [Vorbehalt der Aufgabenerfüllung] mwH).
24
Wann und wie lange die Erfüllung der Aufgabe gefährdet ist, ist von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beurteilen. Eine nachprüfende Kontrolle hat in einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten zu erfolgen (arg.: „gefährdet wäre“; vergleiche , zu einer solchen ex ante-Betrachtung etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304, mwN, dort zu einer Personendurchsuchung nach Paragraph 40, SPG).
25
Das Wort „unverzüglich“ in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz RLV bezieht sich alleine auf die bereits entstandene Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer, die - wie angeführt - erst dann besteht, wenn die Erfüllung der Aufgabe - also die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - nicht mehr gefährdet ist.

Einzelfallbezogene Beurteilung

26
Die oben näher bezeichneten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Gegenstand der Richtlinienbeschwerde und der „Aufgabenerfüllung“ sind auch auf die im Revisionsfall relevante „Vornahme der Lenker- und Fahrzeugkontrolle“ ohne Weiteres anwendbar, weil Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Mitbeteiligten als „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ bestand.
27
Vorliegend wurde der Mitbeteiligte - nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche , Paragraph 41, VwGG) - mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle (nach dem KFG 1967) angehalten. Der Mitbeteiligte wurde aufgefordert, seine Lenker- und Fahrzeugpapiere vorzulegen. Unmittelbar nach der Anhaltung hat der Mitbeteiligte die einschreitenden Organe aufgefordert, sich durch deren Dienstnummer sowie Dienststelle zu legitimieren und damit begonnen, „die Amtshandlung mit seinem Telefon aufzuzeichnen.“ Sodann hat der Mitbeteiligte den Polizeinotruf verständigt. Nach Beendigung des Telefonats hat der Mitbeteiligte erneut von den einschreitenden Exekutivorganen deren Dienstnummern gefordert. Etwa 18 Minuten nach Beginn der Amtshandlung ist eine weitere Polizeistreife erschienen und hat sich in einiger Entfernung zum Fahrzeug des Mitbeteiligten aufgestellt. Der Mitbeteiligte hat „im Anschluss an die Kontrolltätigkeiten durch eine der Polizistinnen um 21:41 Uhr“ die beiden Dienstnummern der beiden einschreitenden Polizeibeamtinnen durch eine „Visitenkarte“ bzw. durch einen „karierten Zettel“ erhalten vergleiche , näher oben Rn. 2).
28
Die Revision bringt dazu vor, dass sich der „gegenständliche Sachverhalt [...] durch das äußerst ungewöhnliche und auffallende Verhalten der mitbeteiligten Partei“ auszeichne, die sich unkooperativ verhalten und die Amtshandlung zudem aufgezeichnet habe. Auch die Schlussfolgerung der Amtsrevisionswerberin, „während der gesamten Amtshandlung [sei] eine Eskalation zu befürchten und damit die Erfüllung der Aufgabe gefährdet“ gewesen, ist nach der Aktenlage plausibel. Die Amtsrevisionswerberin hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen vorgebracht, der „Zweifel an der Echtheit der polizeilichen Organe“ habe nicht vertretbar angenommen werden können; die Polizeiorgane seien vollständig adjustiert, also in Uniform, gewesen. Der Verlauf einer solchen Amtshandlung, die notfalls auch mit Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden könne, werde von den handelnden Organen bestimmt. Es sei „aber nicht Sinn und Zweck eines Rechtsmittels, den Verlauf einer Amtshandlung zu bestimmen.“
29
Aufgrund einer nachprüfenden Kontrolle in einer ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten durften die beiden einschreitenden Polizeibeamtinnen fallbezogen daher davon ausgehen, dass die Erfüllung ihrer Aufgabe, nämlich die ordnungsgemäße Durchführung der Lenker- und Fahrzeugkontrolle, iSd Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz RLV gefährdet war. Indem sie dem Mitbeteiligten im Anschluss an die Kontrolltätigkeiten ohnedies eine Karte iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz RLV aushändigten bzw. die Dienstnummer in Bezug auf das Zweck und das Ende der durchgeführten Amtshandlung rechtskonform gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz („unverzüglich“) RLV zur Kenntnis brachten, liegt nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls die mit dem angefochtenen Erkenntnis festgestellte Verletzung des Paragraph 9, RLV nicht vor.

Ergebnis

30
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 25. September 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010035.L00

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2024010035_20250925L00

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