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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (abweisenden) Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) statt und sicherte ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nachweist (I.), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den (abweisenden) Bescheid der Salzburger Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) statt und sicherte ihm die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nachweist (römisch eins.), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (römisch zwei.).
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Vorliegend hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0026, Rn. 5 und 6, mwN).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt vergleiche , etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0026, Rn. 5 und 6, mwN). 6
Vorliegend beruft sich die Amtsrevision zu ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022, Ra 2022/01/0026-7, und bringt vor, nach dieser Rechtsprechung komme der vorliegenden Amtsrevision nur dann Effektivität zu, wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
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Der Mitbeteiligte hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
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Nach § 20 StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft.Nach Paragraph 20, StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Gemäß § 20 Abs. 3 StbG ist - mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. - die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde entweder aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist (Z 1) oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren (Z 2).Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG ist - mit Maßgabe des Absatz 2, leg. cit. - die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde entweder aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist (Ziffer eins,) oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren (Ziffer 2,).
Somit kommt auch einer Amtsrevision gegen die Zusicherung der Verleihung nach § 20 Abs. 1 StbG nur dann Effektivität zu, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, weil andernfalls gemäß § 20 Abs. 3 StbG - mit Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. - die Verpflichtung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen würde und eine erfolgte Verleihung auch durch die Aufhebung der Zusicherung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beseitigt würde (vgl. zu alldem wiederum VwGH Ra 2022/01/0026, Rn. 8 bis 10, mwN).Somit kommt auch einer Amtsrevision gegen die Zusicherung der Verleihung nach Paragraph 20, Absatz eins, StbG nur dann Effektivität zu, wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, weil andernfalls gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG - mit Maßgabe des Absatz 2, leg. cit. - die Verpflichtung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen würde und eine erfolgte Verleihung auch durch die Aufhebung der Zusicherung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beseitigt würde vergleiche , zu alldem wiederum VwGH Ra 2022/01/0026, Rn. 8 bis 10, mwN).
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Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 6. März 2024