Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2023/21/0157

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0157

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
EURallg
FPG 2005 §53
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z5
VwGG §62 Abs1
12010E267 AEUV Art267
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs2
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Nr6
62012CJ0297 Filev und Osmani VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr.in Oswald und den Hofrat Mag. Schartner, als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des G C, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Marchetstraße 6, gegen das am 2. August 2023 mündlich verkündete und mit 6. September 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L518 2275550-1/8E, betreffend Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-446/24 über die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juni 2024, 2 LC 25/24, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, der erst seit 27. April 2022 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich aufwies, wurde nach seiner Festnahme am 28. April 2022 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. August 2022 wegen (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3,; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.
2
Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), es erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.). Mit Bezug auf die genannte Verurteilung des Revisionswerbers verhängte das BFA gegen ihn außerdem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
3
Die nur gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, am Ende der mündlichen Verhandlung am 2. August 2023 verkündeten und über rechtzeitigen Antrag mit 6. September 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5
Die Revision wendet sich unter anderem mit näherer Begründung gegen die unbefristete Dauer des verhängten Einreiseverbotes und bringt insoweit zusammenfassend vor, dass über den Revisionswerber lediglich ein Einreiseverbot „in angemessenem zeitlichen Ausmaß“ zu verhängen gewesen wäre.
6
Paragraph 53, FPG, der in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ergangen ist (so ausdrücklich die ErläutRV zum FrÄG 2011: 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29, f), lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.
der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(...)“

7
Mit Beschluss vom 17. Juni 2024 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Sind Artikel 3, Nr. 6 und Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“

8
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Artikel 3, Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe.
9
In der deutschen Literatur und Judikatur werde die Zulässigkeit der Verhängung unbefristeter Einreiseverbote im Hinblick auf die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie unterschiedlich beantwortet.
10
Einerseits bestehe die Auffassung, aus Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 3, Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie folge, dass eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten bestehe, alle Einreiseverbote zu befristen, unabhängig von einem hierauf gerichteten Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe sich in seinem Urteil EuGH 19.9.2013, C-297/12, Filev und Osmani, dafür ausgesprochen, Artikel 11, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie im Sinne eines Verbots unbefristeter Einreiseverbote zu verstehen.
11
Andererseits - so fasste das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen dann den gegenteiligen Meinungsstand zusammen - werde vertreten, dass bloß die systematische Verhängung lebenslanger Einreiseverbote, ohne dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, nicht mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar sei und dass demgegenüber unbefristete Einreiseverbote, die die Einzelfallumstände berücksichtigten, von der Richtlinie gedeckt seien. Die Rückführungsrichtlinie sei dieser Auffassung zufolge nicht auf die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Abwehr von Gefahren für die innere Sicherheit ausgerichtet; nichts deute darauf hin, dass die Richtlinie unbefristete Einreiseverbote generell verbiete. Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 27 des schon erwähnten Urteils EuGH 19.9.2013, C-297/12, Filev und Osmani, wonach eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, alle Einreiseverbote, unabhängig von einem Antrag des Betroffenen, zu befristen, müsse nach dieser Rechtsmeinung im Kontext der damals gestellten Vorlagefrage betrachtet werden. Es sei dort nur um die Frage gegangen, ob es unionrechtskonform sei, wenn Einreiseverbote zunächst unbefristet ausgesprochen und nur auf Antrag befristet werden. Damit sei nichts darüber ausgesagt, ob ausnahmsweise aus überragenden Gründen der Gefahrenabwehr ein unbefristetes Verbot ausgesprochen werden dürfe.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist. Auf der Grundlage des - gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden - Paragraph 38, AVG können daher Verfahren bis zur in einem anderen Verfahren durch ein Gericht im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - in einem gleich gelagerten Fall über eine (jeweils) präjudizielle Frage beim EuGH beantragten Vorabentscheidung ausgesetzt werden vergleiche , VwGH 27.11.2023. Ra 2023/04/0221, Rn. 11/12, mwN; siehe auch VwGH 24.2.2022, Ra 2020/04/0187, Punkt 6. der Begründung, mwN).
13
Der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt.
14
Das Revisionsverfahren war daher bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der anhängigen Rechtssache C-446/24 mit Beschluss auszusetzen.

Wien, am 29. Jänner 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0297 Filev und Osmani VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210157.L00

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2023210157_20250129L00

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